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BVerwG·2 B 112/09, 2 B 112/09 (2 C 26/10)·28.05.2010

Beamtenrecht: berücksichtigungfähige Zeiten; Tätigkeit für das MfS

Öffentliches RechtBeamtenrechtVersorgungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, ob das Merkmal einer "Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit" auch Mitwirkungshandlungen ohne dienstliche Verpflichtung im Rahmen eines erfolglos gebliebenen Anwerbeversuchs erfasst. Die Zulassung erfolgte, weil die Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage für die Rechtsprechung geeignet erscheint.

Ausgang: Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen zur Klärung, ob Mitwirkung ohne dienstliche Verpflichtung als Tätigkeit für das MfS zu werten ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung zur Klärung einer für die Rechtsprechung bedeutsamen Rechtsfrage geeignet ist.

2

Bei der Prüfung der Berücksichtigung von Zeiten im Beamtenrecht kann die Frage relevant werden, ob das Merkmal einer "Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit" auch Mitwirkungshandlungen ohne formelle dienstliche Verpflichtung umfasst.

3

Zur Beurteilung, ob Zeiten als Tätigkeit für das MfS anzuerkennen sind, ist auf die tatsächliche Natur und Intensität der Mitwirkung abzustellen; eine bloß formelle Abgrenzung genügt nicht für alle Fälle.

Relevante Normen
§ 30 Abs 1 BBesG§ 25 BesG TH§ 3 JubV TH§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 3 ThürJubVO i.V.m. § 30 Abs. 1 BBesG§ 3 ThürJubVO, § 25 ThürBesG i.V.m. § 30 Abs. 1 BBesG

Vorinstanzen

vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 27. August 2009, Az: 2 KO 885/07, Urteil

Gründe

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob das Merkmal einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (§ 3 ThürJubVO i.V.m. § 30 Abs. 1 BBesG oder § 3 ThürJubVO, § 25 ThürBesG i.V.m. § 30 Abs. 1 BBesG) auch bei Mitwirkungshandlungen ohne dienstliche Verpflichtung im Rahmen eines erfolglos gebliebenen Anwerbeversuchs des Ministeriums für Staatssicherheit erfüllt ist.