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BVerwG·2 B 11/17, 2 B 11/17 (2 C 45/17)·24.10.2017

Revisionszulassung; Zeitausgleich, auch wenn sich der Beamte selbst in der Pflicht gesehen hat, über die angeordnete Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Revision des Beklagten zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO aufweist. Streitgegenstand ist, ob sich ein Anspruch auf Zeitausgleich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben auch dann ergeben kann, wenn der Beamte sich selbst verpflichtet sah, über die angeordnete Dienstzeit hinaus tätig zu werden. Das Revisionsverfahren soll diese Rechtsfrage klären. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach den Vorschriften des GKG.

Ausgang: Revision des Beklagten zugelassen zur Klärung, ob Zeitausgleich nach Treu und Glauben auch bei eigenverantwortlicher Mehrarbeit des Beamten besteht

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat und das Revisionsverfahren zur Klärung einer über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfrage geeignet erscheint.

2

Ein Anspruch auf Zeitausgleich kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in Betracht kommen; zu klären ist, ob dies auch gilt, wenn nicht der Dienstherr einseitig zur Mehrarbeit verpflichtet hat, sondern der Beamte eigenverantwortlich über die angeordnete Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach §63 Abs.1 i.V.m. §47 Abs.1 Satz1 und §52 Abs.2 GKG; für das Beschwerdeverfahren sind §47 Abs.1 Satz1, Abs.3 i.V.m. §52 Abs.2 GKG maßgeblich.

4

Die Zulassung der Revision kann geboten sein, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage für die Fortentwicklung oder Vereinheitlichung des Verwaltungsrechts von Bedeutung ist.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. November 2016, Az: 6 A 2250/14, Urteil

vorgehend VG Gelsenkirchen, 29. September 2014, Az: 1 K 5363/13, Urteil

Gründe

1

Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geeignet, ob sich ein Anspruch auf Zeitausgleich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben auch dann ergeben kann, wenn nicht der Dienstherr den Beamten einseitig in rechtswidrigem Umfang zum Dienst herangezogen hat, sondern wenn sich der Beamte selbst in der Pflicht gesehen hat, über die angeordnete Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.