Revisionszulassung; durch Freizeit auszugleichende Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst insbesondere bei einer Dienstleistung im Ausland
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Revision gegen vorinstanzliche Entscheidungen. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, da Fragen zum Freizeitausgleich für durch Bereitschaftsdienst geleistete Mehrarbeit, insbesondere bei Dienstleistung im Ausland, klärungsbedürftig sind. Weitere gleichgelagerte Revisionen sind anhängig. Der vorläufige Streitwert wurde nach GKG festgesetzt.
Ausgang: Revision des Klägers wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Klärungsbedarf zu Freizeitausgleich bei Bereitschaftsdienst, auch bei Auslandsdienst
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsanwendung hat.
Fragen zur Anerkennung und zum Umfang des Freizeitausgleichs für durch Bereitschaftsdienst geleistete Mehrarbeit können grundsätzliche Bedeutung begründen, insbesondere bei Auslandseinsätzen.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1–3 GKG; die Übernahme der Streitwertfestsetzung der Vorinstanz ist zulässig.
Das Vorliegen mehrerer gleichgelagerter, beim Bundesverwaltungsgericht anhängiger Revisionen kann die Zulassung einer Revision im Interesse der klärenden Rechtsfortbildung begründen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. August 2015, Az: 1 A 1643/13, Urteil
vorgehend VG Köln, 23. Mai 2013, Az: 15 K 5/13
Gründe
Die Revision des Klägers ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung von Fragen geben, die sich im Zusammenhang mit durch Freizeit auszugleichender Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst stellen. Dies betrifft insbesondere die bei einer Dienstleistung im Ausland erbrachte Mehrarbeit. Zu diesen Fragen sind beim Bundesverwaltungsgericht weitere Revisionen anhängig (Verfahren BVerwG 2 C 21.15 bis 2 C 24.15, 2 C 28.15 und 2 C 3.16).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 und 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts.