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BVerwG·2 B 1/10, 2 B 1/10 (2 C 13/10)·10.03.2010

Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Besitz kinderpornographischer Schriften

Öffentliches RechtDisziplinarrechtBeamtenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Revision nach §132 Abs.2 VwGO i.V.m. §69 BDG zugelassen. Streitgegenstand ist die Frage, nach welchen Kriterien die erforderliche Disziplinarmaßnahme für das Dienstvergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften (§184b Abs.4 S.2 StGB) zu bemessen ist. Die Zulassung dient der Klärung grundsätzlicher Bemessungsfragen im Disziplinarrecht.

Ausgang: Revision zugelassen zur Klärung der Bemessungskriterien für Disziplinarmaßnahmen bei Besitz kinderpornographischer Schriften

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 VwGO i.V.m. §69 BDG zuzulassen, wenn die Entscheidung zur Klärung grundsätzlicher Fragen der Bemessung von Disziplinarmaßnahmen beitragen kann.

2

Besitz kinderpornographischer Schriften ist strafbar nach §184b Abs.4 Satz 2 StGB und kann zugleich ein Dienstvergehen darstellen, das disziplinarrechtliche Sanktionen begründen kann.

3

Die Festlegung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme erfordert die Herausbildung konkreter Bemessungskriterien, die Art und Schwere des Dienstvergehens sowie dienstbezogene Umstände berücksichtigen.

4

Bei der Bemessung disziplinarischer Sanktionen ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren; strafrechtliche Feststellungen können die Sanktion beeinflussen, ersetzen aber nicht die eigenständige dienstrechtliche Prüfung.

Relevante Normen
§ 13 BDG§ 184b Abs 4 S 2 StGB§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 69 BDG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 29. September 2009, Az: 7 A 323/09, Urteil

Gründe

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 69 BDG zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, nach welchen Bemessungskriterien die erforderliche Disziplinarmaßnahme für das Dienstvergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften, strafbar gemäß § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB, zu bestimmen ist.