Nichtzulassungsbeschwerde – Mitverschulden des Dienstherrn bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rügt die Nichtzulassung der Revision gegen die Bestätigung seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens im Vergabewesen. Streitpunkt ist, ob ein Mitverschulden des Dienstherrn bei der Maßnahme unberücksichtigt bleiben darf. Das BVerwG verneint grundsätzliche Bedeutung der Frage und weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da kein Anhaltspunkt für eine pflichtwidrige Aufsicht des Dienstherrn vorlag.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen; Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht gegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mitverschulden des Dienstherrn kann bei der Bemessung disziplinarer Maßnahmen mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine pflichtwidrige oder unzureichende Aufsicht rechtfertigen.
Fehlen derartige tatsächliche Anhaltspunkte, ist ein Mitverschulden des Dienstherrn ausgeschlossen und kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bestätigt werden.
Eine Rechtsfrage besitzt nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG, wenn sie nicht bereits durch obergerichtliche Rechtsprechung geklärt ist.
Bei der Würdigung eines Dienstvergehens ist die Rolle, Stellung und Fachverantwortung des Beamten zu berücksichtigen; wer aufgrund besonderer Kenntnisse eine Kommission maßgeblich prägt, kann sich nicht wirksam auf Unerfahrenheit Dritter berufen.
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 23. April 2009, Az: 8 DO 773/07, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG liegt nicht vor.
Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzlich ausgesprochene Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis bestätigt. Der Beklagte habe ein schweres Dienstvergehen begangen und deshalb das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren. Aufgrund seiner Kenntnisse im Bereich des Vergabewesens sei er maßgebendes Mitglied einer Kommission für die Vergabe öffentlicher Aufträge an private Unternehmen gewesen. Diese Vertrauensstellung habe er ausgenutzt, um einem Bewerber einen Auftrag für Reinigungsleistungen zu verschaffen, den dieser nach den Vergabekriterien nicht habe erhalten dürfen. Der Beklagte habe die anderen Mitglieder der Vergabekommission und den Haushaltsbeauftragten der Polizeidirektion Saalfeld über den tatsächlichen Inhalt des Angebots dieses Bewerbers getäuscht. Durch sein Verhalten sei dem Dienstherrn ein Schaden von zumindest 40 000 € entstanden. Sein Vortrag, die Vergabekommission sei unerfahren gewesen und deren Vorsitzende ungenügend kontrolliert worden, sei nicht geeignet, ein Mitverschulden des Dienstherrn zu begründen.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wirft der Beklagte als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
inwieweit es zulässig sei, bei der Bemessung der Schwere eines Dienstvergehens und der Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst ein Mitverschulden des Dienstherrn unberücksichtigt zu lassen oder zu Lasten des Beamten zu berücksichtigen.
Diese Frage kann der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG verleihen. Zum einen ist sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund des Urteils vom 10. Januar 2007 - BVerwG 1 D 15.05 - (Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 14 S. 7 = ZBR 2009, 160 <163>) geklärt, zum anderen ist sie im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.
Nach dem Urteil vom 10. Januar 2007, a.a.O., kann eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden.
Die vom Beklagten aufgeworfene Frage stellt sich nicht, weil das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen ein „Mitverschulden“ des Dienstherrn an dem Dienstvergehen des Beklagten ausgeschlossen hat. Es hat keine tatsächlichen Anhaltspunkte festgestellt, die eine über das übliche Maß hinausgehende Kontrolle der Tätigkeit der Vergabekommission oder ihrer Vorsitzenden geboten erscheinen ließen. Vielmehr sollte der Beklagte aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse die Unerfahrenheit anderer Mitglieder der Kommission kompensieren und für die sachliche Richtigkeit der Vergabeverfahren und Vergabeentscheidungen Sorge tragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 Satz 1 ThürDG. Gerichtsgebühren werden gemäß § 77 Abs. 4 ThürDG nicht erhoben.