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BVerwG·2 B 102/09, 2 B 102/09 (2 C 28/10)·23.06.2010

Aufklärungspflicht im Verwaltungsprozess

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBeweis- und SachverhaltsaufklärungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG erklärte die Beschwerde gegen das Urteil des OVG NRW für begründet. Das Gericht hielt das Revisionsverfahren für geeignet, die Anforderungen an die gerichtliche Aufklärungspflicht im Verwaltungsprozess näher zu klären. Der Beschluss betont den Klärungsbedarf bei der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung. Konkrete materielle Entscheidungen traf das BVerwG nicht.

Ausgang: Beschwerde als begründet erkannt; Revisionsverfahren zur Klärung der gerichtlichen Aufklärungspflicht für geeignet erachtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gerichtliche Aufklärungspflicht im Verwaltungsprozess verpflichtet das Gericht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt in ausreichendem Umfang zu ermitteln.

2

Ist zur Bestimmung der Anforderungen an die gerichtliche Aufklärungspflicht eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfortbildung erforderlich, kann das Revisionsverfahren als geeignet angesehen werden, diese Fragen zu klären.

3

Eine Beschwerde ist begründet, wenn das Verfahren Fragen aufwirft, die eine weitergehende klärende Rechtsprechung zur Reichweite der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordern.

Relevante Normen
§ 86 Abs 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. Juli 2009, Az: 1 A 2084/07, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, die Anforderungen an die gerichtliche Aufklärungspflicht im Verwaltungsprozess näher zu klären.