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BVerwG·2 B 10/19, 2 B 10/19 (2 C 13/19)·31.07.2019

Äußeres Erscheinungsbild eines Polizeibeamten; Genehmigung einer Tätowierung; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

Öffentliches RechtBeamtenrechtPolizeirechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Überprüfung einer Entscheidung zur Zulässigkeit von Tätowierungen bei Polizeibeamten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Klägers für begründet erachtet und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Es verwies auf Klärungsbedarf zu den Anforderungen an eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung, die das zulässige Ausmaß von Tätowierungen regelt. Zudem wurde der Streitwert für das Beschwerde- und Revisionsverfahren vorläufig festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde des Klägers als begründet erkannt; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt in Betracht, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung ist.

2

Zur Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten bedarf es einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung; deren Anforderungen sind vom Richter zu prüfen.

3

Die Beschwerde ist begründet, wenn die vorinstanzliche Entscheidung rechtliche Fehler aufweist, die Anlass zur weiteren rechtlichen Klärung geben.

4

Die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (§§ 47, 52, 63) und kann vorläufig erfolgen.

Relevante Normen
§ Art 75 Abs 2 BG BY§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 20 Abs 3 GG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 14. November 2018, Az: 3 BV 16.2072, Urteil

vorgehend VG Ansbach, 25. August 2016, Az: AN 1 K 15.01449, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.

2

Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an die bereits vorliegende Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwG, Urteile vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 und vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370) Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung zu stellen sind, die das zulässige Ausmaß von Tätowierungen bei Beamten regelt.

3

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.