Äußeres Erscheinungsbild eines Polizeibeamten; Genehmigung einer Tätowierung; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Überprüfung einer Entscheidung zur Zulässigkeit von Tätowierungen bei Polizeibeamten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Klägers für begründet erachtet und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Es verwies auf Klärungsbedarf zu den Anforderungen an eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung, die das zulässige Ausmaß von Tätowierungen regelt. Zudem wurde der Streitwert für das Beschwerde- und Revisionsverfahren vorläufig festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde des Klägers als begründet erkannt; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt in Betracht, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Zur Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten bedarf es einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung; deren Anforderungen sind vom Richter zu prüfen.
Die Beschwerde ist begründet, wenn die vorinstanzliche Entscheidung rechtliche Fehler aufweist, die Anlass zur weiteren rechtlichen Klärung geben.
Die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (§§ 47, 52, 63) und kann vorläufig erfolgen.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 14. November 2018, Az: 3 BV 16.2072, Urteil
vorgehend VG Ansbach, 25. August 2016, Az: AN 1 K 15.01449, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an die bereits vorliegende Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwG, Urteile vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 und vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370) Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung zu stellen sind, die das zulässige Ausmaß von Tätowierungen bei Beamten regelt.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.