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BVerwG·2 B 10/11, 2 B 10/11 (2 C 63/11)·28.10.2011

Bemessung der Disziplinarmaßnahme

Öffentliches RechtBeamtenrechtDisziplinarrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Revision des Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 69 BDG zugelassen. Streitgegenstand ist die Auslegung der Anforderungen an die Bemessungsentscheidung nach § 13 Abs. 1 S. 2–4 BDG bei Disziplinarmaßnahmen. Insbesondere soll geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen trotz anerkannter Milderungsgründe die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt. Das Verfahren dient der Konkretisierung der Abwägungskriterien.

Ausgang: Revision des Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Klärung der Anforderungen an die Bemessungsentscheidung nach § 13 BDG angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist und zur Klärung wichtiger Rechtsfragen beitragen kann.

2

Bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme nach § 13 Abs. 1 S. 2–4 BDG sind die Voraussetzungen und Reichweite der Berücksichtigung von Milderungsgründen zu prüfen.

3

Trotz Vorliegens eines anerkannten Milderungsgrundes kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommen, wenn die Schwere des Dienstvergehens oder sonstige gewichtige Umstände dies rechtfertigen.

4

Die Auswahl und Begründung der Disziplinarmaßnahme erfordert eine sorgfältige Abwägung der disziplinarrechtlichen Schutz- und Sanktionszwecke gegenüber den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen.

Relevante Normen
§ 69 BDG§ 13 Abs 1 S 2 BDG§ 13 Abs 1 S 3 BDG§ 13 Abs 1 S 4 BDG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. September 2010, Az: 16b D 08.314, Urteil

Gründe

1

Die Revision des Beklagten ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 69 BDG zuzulassen. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Anforderungen an die Bemessungsentscheidung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG beizutragen. Insbesondere kann geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen trotz Vorliegens eines anerkannten Milderungsgrundes die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt.