Bemessung der Disziplinarmaßnahme
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Revision des Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 69 BDG zugelassen. Streitgegenstand ist die Auslegung der Anforderungen an die Bemessungsentscheidung nach § 13 Abs. 1 S. 2–4 BDG bei Disziplinarmaßnahmen. Insbesondere soll geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen trotz anerkannter Milderungsgründe die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt. Das Verfahren dient der Konkretisierung der Abwägungskriterien.
Ausgang: Revision des Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Klärung der Anforderungen an die Bemessungsentscheidung nach § 13 BDG angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist und zur Klärung wichtiger Rechtsfragen beitragen kann.
Bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme nach § 13 Abs. 1 S. 2–4 BDG sind die Voraussetzungen und Reichweite der Berücksichtigung von Milderungsgründen zu prüfen.
Trotz Vorliegens eines anerkannten Milderungsgrundes kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommen, wenn die Schwere des Dienstvergehens oder sonstige gewichtige Umstände dies rechtfertigen.
Die Auswahl und Begründung der Disziplinarmaßnahme erfordert eine sorgfältige Abwägung der disziplinarrechtlichen Schutz- und Sanktionszwecke gegenüber den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. September 2010, Az: 16b D 08.314, Urteil
Gründe
Die Revision des Beklagten ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 69 BDG zuzulassen. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Anforderungen an die Bemessungsentscheidung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG beizutragen. Insbesondere kann geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen trotz Vorliegens eines anerkannten Milderungsgrundes die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt.