Revisionszulassung; Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt‑out"‑Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über 48 Wochenstunden nach Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu stellen sind. Das Revisionsverfahren soll die Auslegung von Art. 22 RL 2003/88/EG klären.
Ausgang: Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Klärung der Anforderungen an ein 'Opt‑out' für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gegeben, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung von Rechtsfragen beitragen kann.
Die Auslegung von Art. 22 Abs. 1 der RL 2003/88/EG ist maßgeblich für nationale Regelungen, die ein freiwilliges "Opt‑out" zulassen und Mehrarbeit über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden ermöglichen.
Fragen zur Zulässigkeit und den inhaltlichen Anforderungen eines nationalen "Opt‑out" für Schichtarbeit und Feuerwehrdienst sind unionsrechtlich relevant und können der obergerichtlichen Entscheidung im Revisionsverfahren bedürfen.
Bei Regelungen für Einsatzkräfte (z. B. Feuerwehrpersonal) ist zu prüfen, ob die durch die RL 2003/88/EG verfolgten Schutzzwecke der Arbeitszeitbegrenzung gewahrt bleiben.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 1. Juli 2015, Az: OVG 6 B 25.15, Urteil
vorgehend VG Potsdam, 11. September 2013, Az: 2 K 1286/11
Gründe
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe von Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu stellen sind.