Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand; Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung"
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten das Verfahren für erledigt; das BVerwG stellte es nach § 92 Abs. 3 VwGO ein und trug die Kosten der Beklagten. Eine Versetzung in den Ruhestand nach § 44 Abs. 1 BBG setzt dauerhafte Dienstunfähigkeit im Amt im abstrakt‑funktionellen Sinn voraus; die Behörde hat ärztliche Befunde, auch fachärztliche Stellungnahmen, eigenverantwortlich zu würdigen. Vor Versetzung gilt der Grundsatz 'Weiterverwendung vor Versorgung': die Behörde muss konkret nach anderweitiger Verwendung suchen und ggf. geringere Tätigkeiten oder Laufbahnumsetzungen prüfen; eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung kann erforderlich sein.
Ausgang: Verfahren nach Erledigung gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Beklagte trägt die Kosten; Anforderungen an Versetzung und Weiterverwendung klargestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG setzt voraus, dass der Beamte dauerhaft infolge seines Gesundheitszustands zur Erfüllung der Dienstpflichten im Amt im abstrakt‑funktionellen Sinn außerstande ist.
Die Feststellung der Dienstunfähigkeit obliegt der Verwaltungsbehörde; sie hat ärztliche Befunde, insbesondere fachärztliche Stellungnahmen, zur Kenntnis zu nehmen, inhaltlich nachzuvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenverantwortliches Urteil zu bilden.
Amtsärztliche Gutachten müssen den vom Senat entwickelten Anforderungen genügen; dem Amtsarzt kommt keine alleinig bindende Entscheidungsbefugnis zu.
Bei der Versetzung ist dem Grundsatz 'Weiterverwendung vor Versorgung' Rechnung zu tragen: Die Behörde hat in effektiver Weise nach anderweitiger Verwendung zu suchen, dabei auch vakanter oder in absehbarer Zeit zu besetzender Dienstposten zu prüfen und konkrete, ggf. dialogische, Nachforschungen zu unternehmen.
Vor der Versetzung sind, soweit einschlägig, die Beteiligungsrechte zu beachten; insoweit kann eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach den Vorschriften des SGB IX erforderlich sein.
Zitiert von (15)
15 zustimmend
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat und damit dem Klagebegehren in vollem Umfang nachgekommen ist. Das entspricht auch der Rechtslage, weil der Bescheid den rechtlichen Anforderungen an einen Bescheid, der die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand verfügt, nicht genügt.
Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG setzt voraus, dass der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft außerstande ist. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht der Dienstposten, sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn (vgl. Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 Rn. 14 m.w.N.). Die Verantwortung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat die Behörde, nicht der Amtsarzt. Sie muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 23). Das setzt voraus, dass sie fachärztliche Äußerungen, die der Stellungnahme des Amtsarztes zugrunde liegen, zur Kenntnis nimmt und würdigt. Ein amtsärztliches Gutachten muss den im Beschluss vom 20. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.10 - (juris Rn. 5) formulierten Anforderungen genügen.
Gegebenenfalls ist eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2, § 68 Abs. 1, § 73 Abs. 1 SGB IX erforderlich.
Bei der Frage der anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG ist dem in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" Rechnung zu tragen. Die Suche nach einem anderen Amt muss diesem Grundsatz in effektiver Weise zur Umsetzung verhelfen. In dem Senatsurteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - (a.a.O. Rn. 25) sind insoweit zu beachtende Anforderungen ausgeführt. So muss sich die Suche regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstrecken; im Einzelfall kann sich insbesondere unter Fürsorgeaspekten eine räumliche Begrenzung, wie hier auf Berlin, ergeben. Außerdem muss die Suche nach einer anderweitigen Verwendung sich auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen sind; der insoweit zu betrachtende Zeitraum ergibt sich aus der für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeit. Die Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte auf diesem Dienstposten zu verwenden. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung darf nicht faktisch unter dem Vorbehalt stehen, dass die Behörde, bei der der vakante Dienstposten besteht, der Besetzung zustimmt. Zur Suchpflicht gehört auch eine Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Abfrage unbeantwortet lässt. Schließlich ist dann, wenn die Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs. 2 BBG auch unter Beachtung der insoweit zu stellenden Anforderungen erfolglos geblieben ist, vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann (§ 44 Abs. 3 BBG) und ob er auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden kann (§ 44 Abs. 4 BBG).