Festsetzung des Wertes des Vergleichsgegenstandes bei Prozessvergleich
KI-Zusammenfassung
Der Senat setzte den Streitwert für Ziffer 2 eines vor Gericht geschlossenen Prozessvergleichs (Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Feststellung der Nichtbewährung) auf 32.400,20 € fest. Für die Entlassung ist nach §52 Abs.6 Satz1 Nr.2 GKG die Hälfte der Jahresbezüge maßgeblich; der Feststellungsbescheid wurde mit dem Auffangwert von 5.000 € bewertet, weil ein Rechtsbehelf erforderlich war. Die Einbeziehung nicht anhängiger Gegenstände rechtfertigt eine gesonderte Streitwertfestsetzung.
Ausgang: Festsetzung des Streitwerts für Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleichs auf 32.400,20 €
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist für die Festsetzung des Streitwerts gemäß §52 Abs.6 Satz1 Nr.2 GKG die Hälfte der im laufenden Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge zugrunde zu legen.
Dass der zur Entlassung führende Grund in einem gesonderten Feststellungsbescheid statt in der Entlassungsverfügung festgestellt wurde, führt nicht zu einem weiteren Streitwertansatz für die Entlassung selbst.
Erforderte Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid sind bei der Streitwertbemessung nach §52 Abs.2 GKG mit dem dort vorgesehenen Auffangwert zu bemessen (im Fall 5.000 €).
In einen gerichtlichen Vergleich einbezogene, zuvor nicht anhängige Gegenstände sind gesondert zu bewerten; ein solcher Einschluss kann den Gesamtwert des Vergleichs über den der verbundenen Klageverfahren hinaus erhöhen.
Die Festsetzung des Wertes des Vergleichsgegenstandes erfolgt durch den Senat in der gesetzlich bestimmten Besetzung (§10 Abs.3 VwGO) und ist auf Verlangen oder von Amts wegen vorzunehmen.
Tenor
Der Streitwert für die von Ziffer 2 des in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2021 geschlossenen Prozessvergleichs erfassten Gegenstände - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und Feststellung der Nichtbewährung - wird auf 32 400,20 € festgesetzt.
Gründe
Über die Festsetzung des Wertes des Vergleichsgegenstandes entscheidet der Senat gemäß § 10 Abs. 3 VwGO in der Besetzung von drei Richtern. Die Zuständigkeit der Berichterstatterin nach § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO endet, wenn der Rechtsstreit - wie hier - durch einen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschlossenen gerichtlichen Vergleich erledigt worden ist.
Für den in den Verfahren BVerwG 2 A 2.21 und 2 A 3.21 geschlossenen Prozessvergleich ist im Hinblick auf § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 GKG sowie § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5600 KV GKG für die Einigung in Ziffer 2 des Vergleichs ein gesonderter Streitwert in der tenorierten Höhe festzusetzen. Denn mit dieser Einigung sind auch gerichtlich nicht anhängige Gegenstände in den gerichtlichen Vergleich einbezogen worden und der Wert dieses Vergleichsgegenstandes übersteigt den Wert des Streitgegenstandes der zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Klageverfahren BVerwG 2 A 2.21 und 2 A 3.21.
Der gerichtlich geschlossene Vergleich umfasst nicht nur den Streitgegenstand der Klageverfahren BVerwG 2 A 2.21 und 2 A 3.21 und die Gegenstände der einbezogenen Klageverfahren BVerwG 2 A 6.20, 2 A 13.21 sowie 2 A 14.21, sondern darüber hinaus in Ziffer 2 die Aufhebung des Bescheids des Bundeskanzleramtes vom 8. Mai 2017 über die Feststellung der Nichtbewährung des Klägers und die Aufhebung des Bescheids des Bundeskanzleramtes vom 9. Mai 2017 über die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Nichtbewährung. Über die gegen diese Bescheide erhobenen Widersprüche des Klägers hatte die Beklagte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in den Verfahren BVerwG 2 A 2.21 und 2 A 3.21 noch nicht entschieden.
Der Senat hält es für sachgerecht, den Wert des Vergleichsgegenstandes in Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleichs auf 32 400,20 € festzusetzen. Für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG die Hälfte der im laufenden Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge nach Besoldungsgruppe A 13 Stufe 3 in Höhe von 27 400,20 € in Ansatz zu bringen. Dass die Beklagte den zur Entlassung führenden Grund - Nichtbewährung des Klägers in der Probezeit - zum Gegenstand eines gesonderten Feststellungsbescheids gemacht hat, auf den die Entlassungsverfügung Bezug genommen hat, anstatt den zur Entlassung führenden Grund in der Entlassungsverfügung selbst festzustellen, führt nicht zu einem weiteren Anfall des Wertes nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Streitgegenständlich ist nur eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Allerdings musste der Kläger gegen den Feststellungsbescheid einen Rechtsbehelf ergreifen, um die Bestandskraft des Bescheids zu verhindern. Der Wert des Gegenstandes ist deshalb in Bezug auf den Bescheid über die Feststellung der Nichtbewährung des Klägers mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5 000 € zu bemessen.