Unzulässiger Eilantrag wegen Verstoßes gegen § 55d Satz 1 VwGO
KI-Zusammenfassung
Ein selbstvertretender Rechtsanwalt suchte Eilrechtsschutz gegen einen Bescheid der Bundesnetzagentur. Das BVerwG lehnte den Eilantrag als unzulässig ab, weil er nicht als elektronisches Dokument eingereicht wurde und die erforderliche Glaubhaftmachung einer vorübergehenden technischen Störung fehlte. Eine einfache E‑Mail, Fax und pauschale Nachweise genügten nicht.
Ausgang: Eilantrag des Rechtsanwalts wegen Formverstoßes und mangelhafter Glaubhaftmachung technischer Störung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen von Rechtsanwälten sind nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument einzureichen; andernfalls sind sie unzulässig.
Die Anforderungen an ein elektronisches Dokument richten sich nach § 55a Abs. 2–4 VwGO; einfache E‑Mails oder Telefax erfüllen diese Anforderungen grundsätzlich nicht.
Eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften bleibt nur dann zulässig, wenn die Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist; hierfür ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (§ 55d Satz 3–4 VwGO).
Zur Glaubhaftmachung einer technischen Störung nach § 55d Satz 4 Halbs. 1 VwGO bedarf es einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe; pauschale oder unvollständige Angaben, die auch auf persönliche Gründe des Einreichers schließen lassen, genügen nicht.
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Leitsatz
Zur Glaubhaftmachung nach § 55d Satz 4 Halbs. 1 VwGO bedarf es einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 - XII ZB 88/23 - NJW 2024, 901 Rn. 8 und vom 14. März 2024 - V ZB 2/23 - NJW-RR 2024, 794 Rn. 18 zu § 130d Satz 3 ZPO).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 750 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller, ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt, begehrt Eilrechtsschutz gegen einen Bescheid der Bundesnetzagentur. Der Bescheid gibt ihm unter Androhung von Zwangsgeld auf, bestimmte Vorarbeiten für eine Energieleitung auf seinen Grundstücken zu dulden.
Der Antrag bleibt erfolglos. Er ist unzulässig, weil er die gesetzlichen Anforderungen an die Form verfehlt.
1. Nach § 55d Satz 1 VwGO sind (u. a.) schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument einzureichen. Anträge, die § 55d Satz 1 VwGO nicht genügen, sind unzulässig (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2022 - 8 B 51.22 - NVwZ 2023, 523 Rn. 3 und vom 17. Januar 2023 - 9 B 23.22 - NVwZ 2023, 1422 Rn. 2).
a) Die Anforderungen an ein elektronisches Dokument bestimmt § 55a Abs. 2 bis 4 VwGO. Sie wurden weder durch die am 16. Oktober 2024 eingegangene einfache E-Mail noch durch das Telefax vom gleichen Tag gewahrt.
b) Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, zu einer Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften berechtigt zu sein.
Nach § 55d Satz 3 VwGO bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Den allgemeinen Vorschriften, insbesondere dem im Eilverfahren entsprechend geltenden § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, genügte jedenfalls die Einreichung des unterschriebenen Antrags durch Telefax (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 - BVerwGE 77, 38 und vom 25. Januar 2021 - 9 C 8.19 - BVerwGE 171, 194 Rn. 34). Nach § 55d Satz 4 Halbs. 1 VwGO ist allerdings die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Dies leistet das Vorbringen des Antragstellers nicht.
§ 55d Satz 4 Halbs. 1 VwGO verlangt die Glaubhaftmachung einer vorübergehenden technischen Störung. Es bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 - XII ZB 88/23 - NJW 2024, 901 Rn. 8 und vom 14. März 2024 - V ZB 2/23 - NJW-RR 2024, 794 Rn. 18 zu § 130d Satz 3 ZPO). Die Darstellung muss damit jedenfalls erkennen lassen, dass die Störung technischer Natur ist, etwa auf Störungen der Internet-Verbindung, technische Probleme in der IT-Infrastruktur der jeweiligen Kanzlei, Störungen des Systems des besonderen Anwaltspostfachs oder Störungen im System des elektronischen Gerichtspostfachs zurückgeht (vgl. https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/wichtige-grundlagen/informationen-zur-aktiven-nutzungspflicht <abgerufen am 13. November 2024>). Der Antragsteller hat insoweit lediglich in einem Satz mitgeteilt, welche Funktionsdefizite sein besonderes Anwaltspostfach aufweist, auf Ausführungen zur Art der Störung aber ganz verzichtet. Es hätte ihm oblegen, sich um eine Aufklärung der Störungsursache zu bemühen und sie dem Gericht gegenüber jedenfalls in ihren Grundzügen darzustellen. Hierzu hatte er besonderen Anlass, weil die Störung offenbar bereits seit dem 8. Oktober 2024 besteht.
Im Übrigen fehlt es an einer Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 Abs. 1 ZPO. Der Antragsteller hat allein eine, als allgemeine Eingangsbestätigung erscheinende E-Mail der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer vom 12. November 2024 vorgelegt. Danach hat er eine als Ticket #101621978 erfasste Anfrage an diese Stelle gesendet. Ob Gegenstand dieser Anfrage eine technische Störung war, ergibt sich aus dieser E-Mail nicht, ebenso wenig, wann sich der Antragsteller erstmals an die Zertifizierungsstelle gewandt hat.
2. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die mit Schreiben vom 12. November 2024 erfolgte Übermittlung des Antrags vom 16. Oktober 2024 durch einen anderen Rechtsanwalt nicht zur Anhängigkeit eines neuen Eilverfahrens zwischen den Beteiligten führt. Dem Schreiben kann nicht entnommen werden, dass der übermittelnde Rechtsanwalt als Bevollmächtigter des Antragstellers in einem weiteren Eilverfahren auftritt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 34.2.6 und Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.