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BVerwG·11 A 26.24·05.11.2025

Planfeststellung SuedOstLink: Keine Aufhebung wegen Trinkwasserschutz und Variantenauswahl

Öffentliches RechtPlanungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine bayerische Gemeinde griff die Planfeststellung eines Abschnitts des SuedOstLinks (Erdkabel) an und berief sich auf Risiken für ihren einzigen genutzten Trinkwasserbrunnen. Das BVerwG wies die Klage ab, weil die Planfeststellungsbehörde den Belang der öffentlichen Trinkwasserversorgung erkannt und auf Grundlage eines hydrogeologischen Gutachtens sowie umfangreicher Schutzauflagen vertretbar bewertet habe. Abweichende Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamts genügten mangels methodischer Kritik und fehlender Auseinandersetzung mit angeordneten Maßnahmen nicht zur Erschütterung der Risikobewertung. Auch die Ablehnung der Alternativtrasse „Trogen 3“ sei wegen bautechnischer Realisierbarkeitsrisiken und nachvollziehbarer Kosten-/Umweltgesichtspunkte abwägungsfehlerfrei; spät vorgetragene Unteralternativen seien nach § 43e EnWG unbeachtlich.

Ausgang: Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen die Planfeststellung des SuedOstLinks wegen Trinkwasserschutz/Variantenwahl abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die kommunale Aufgabe der örtlichen Trinkwasserversorgung ist als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft von der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG geschützt und kann eine Klagebefugnis gegen eine Planfeststellung begründen.

2

In Planfeststellungsstreitigkeiten nach EnWG/NABEG bestimmt § 43e Abs. 3 EnWG den gerichtlichen Prüfungsstoff; nach Fristablauf vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.

3

Eine fachbehördliche Stellungnahme hat besonderes Gewicht, erschüttert die gutachtengestützte Risikobewertung der Planfeststellungsbehörde aber nur, wenn sie methodische Fehler, fachliche Widersprüche oder eine unzureichende Berücksichtigung angeordneter Schutzmaßnahmen substantiiert aufzeigt.

4

Bei der Variantenwahl ist die planerische Entscheidung nur rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere Trasse unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als insgesamt schonender hätte aufdrängen müssen oder wenn Ermittlungs-, Bewertungs- oder Gewichtungsfehler vorliegen.

5

Der Vorrang ortsnaher Wasservorkommen nach § 50 Abs. 2 WHG bemisst sich nach wasserwirtschaftlichen Kriterien und nicht nach Gemeindegrenzen; er schließt eine (vorübergehende oder dauerhafte) Versorgung aus benachbarten Gemeinden nicht von vornherein aus.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 BBPlG§ 2 Abs. 5 BBPlG§ 3 BBPlG§ NABEG§ 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO§ 6 Satz 1 BBPlG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine bayerische Gemeinde, begehrt Rechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung.

2

Mit Beschluss vom 27. September 2024 stellte die Beklagte den Plan für das Vorhaben Nr. 5 (Wolmirstedt - Isar) und Nr. 5a (Klein Rogahn/​Stralendorf/​Warsow/​Holthusen/​Schossin - Isar) der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG), jeweils im Abschnitt C1 (Münchenreuth-Marktredwitz), fest. Es handelt sich um einen ca. 55 km langen Abschnitt des sogenannten SuedOstLinks, der eine Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsverbindung zwischen den Netzverknüpfungspunkten Klein Rogahn bzw. Wolmirstedt mit dem Netzverknüpfungspunkt Isar herstellen soll. Das Vorhaben ist in der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG mit dem Buchstaben "E" gekennzeichnet und daher gemäß § 2 Abs. 5 BBPlG nach Maßgabe des § 3 BBPlG als Erdkabel zu errichten. Es ist zudem durch den Buchstaben "A1" als länderübergreifend eingestuft, so dass gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BBPlG der Anwendungsbereich des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz - NABEG - eröffnet ist.

3

Der durch Bundesfachplanungsentscheidung festgelegte Trassenkorridor verläuft im Bereich der Klägerin in Nord-Süd-Richtung und schneidet an seinem westlichen Rand die Ortslage. Östlich davon befindet sich der Tiefbrunnen "Am Sportplatz", nordöstlich davon der Tiefbrunnen "Am Sedling". Am Ostrand des Trassenkorridors liegt die Bundesautobahn A 93. Die durch den angegriffenen Beschluss festgestellte Vorzugstrasse - Trogen 2 - verläuft zwischen den beiden Tiefbrunnen. Dabei quert sie die Zone III des Wasserschutzgebiets "Am Sportplatz" und nähert sich auf etwa 180 m der Fassung des Tiefbrunnens "Am Sedling", berührt das zu seinem Schutz erlassene Schutzgebiet jedoch nicht. Der Tiefbrunnen "Am Sportplatz" wird seit 2016 nicht mehr zur Trinkwassergewinnung genutzt, so dass der Tiefbrunnen "Am Sedling" derzeit die einzige Trinkwasserquelle der Klägerin darstellt. Im Jahre 2018 legte ein von der Klägerin beauftragtes Sachverständigenbüro ein hydrogeologisches Basisgutachten vor, das bis in das Jahr 2022 hinein mehrfach überarbeitet wurde und eine erhebliche Ausdehnung der Schutzzonen des Wasserschutzgebiets "Am Sedling" vorschlägt. Nach den Empfehlungen (des Basisgutachtens), würde die Trasse durch die Schutzzone II eines erweiterten Schutzgebiets verlaufen.

4

Die Klägerin hält die Abwägungsentscheidung des Planfeststellungsbeschlusses für fehlerhaft. Als Gemeinde obliege ihr, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten. Der Tiefbrunnen "Am Sedling" sei das einzige Standbein einer ortsnahen Wasserversorgung, geeignete und zumutbare Alternativen bestünden nicht. Ausweislich der fachbehördlichen Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes Hof bestehe bei Verwirklichung des Vorhabens ein hohes Risiko im Bereich des genutzten Grundwasserkörpers und des Rohwassers der Trinkwasserfassung. Die entgegenstehende Risikobewertung der Vorhabenträgerin, der sich die Planfeststellungsbehörde angeschlossen habe, sei nicht plausibel. Die Variantenauswahl sei fehlerhaft, weil mit der am westlichen Korridorrand verlaufenden Alternative "Trogen 3" eine Trasse zur Verfügung stehe, die Risiken für den Tiefbrunnen "Am Sedling" vermeide. Die Aussage des Planfeststellungsbeschlusses, diese Variante bewege sich bautechnisch am Rande der Realisierbarkeit, sei ebenso wenig nachvollziehbar wie die angeführten Mehrkosten und naturschutzfachlichen Belange.

5

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Bundesnetzagentur vom 27. September 2024 für das Vorhaben Nr. 5 BBPlG Wolmirstedt-Isar und für das Vorhaben Nr. 5a BBPlG Klein Rogahn/​Stralendorf/​Warsow/​Holthusen/​Schossin - Isar mit dem Bestandteil Landkreis Börde - Isar, jeweils Abschnitt C1 (Münchenreuth - Marktredwitz) aufzuheben,

hilfsweise den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

6

Beklagte und Beigeladene beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

7

Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.

8

Der Senat hat einen Eilantrag der Klägerin mit Beschluss vom 11. Februar 2025 - 11 VR 12.24 - zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 6 Satz 1 BBPlG und Nr. 5, 5a der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG für die Entscheidung über die Klage zuständig.

10

Die Klage ist zulässig, die Klägerin insbesondere nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie kann sich auf eine mögliche Verletzung in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung berufen. Gemäß Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Bayerische Gemeindeordnung gehört die örtliche Trinkwasserversorgung zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden. Diese Aufgabe steht unter dem Schutz der auf die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft bezogenen kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2005 - 3 C 31.03 - BVerwGE 122, 350 <354 f.> und Beschluss vom 29. Juli 2021 - 4 VR 8.20 - NVwZ 2021, 1536 Rn. 8 ff.).

11

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

12

Der Senat ist bei seiner Prüfung auf den Prozessstoff beschränkt, der durch die fristgerecht eingegangene Klagebegründung bestimmt worden ist. Nach § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG hat der Kläger innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Diese Bestimmung verlangt Beachtung bei Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) oder dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) (vgl. § 18 Abs. 5 NABEG). Sie geht § 6 Satz 1 UmwRG vor (BVerwG, Urteil vom 25. September 2025 - 11 A 22.24 - juris <unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung>).

13

I. Die Klägerin hält den Belang der gemeindlichen Trinkwasserversorgung für nicht ausreichend berücksichtigt und zweifelt die fachlichen Annahmen an, auf die der Planfeststellungsbeschluss sich stützt. Das führt nicht auf einen Abwägungsfehler.

14

Das Abwägungsgebot gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 NABEG verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73). Die Vorgaben nach § 18 Abs. 4a NABEG finden vorliegend keine Anwendung, weil der Vorhabenträger gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 NABEG die Nichtanwendung dieser Vorschrift beantragt hat.

15

1. Der Planfeststellungsbeschluss hat den Belang der öffentlichen Trinkwasserversorgung erkannt und ebenso wie das in § 1 Abs. 2 Satz 1 NABEG normierte überragende öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Leitung als "gewichtigen" Belang in die Abwägung eingestellt (PFB S. 444 f.).

16

2. Der Planfeststellungsbehörde sind in Bezug auf die Gefährdung des Tiefbrunnens "Am Sedling" und der örtlichen Trinkwasserversorgung keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen.

17

Der Planfeststellungsbeschluss legt das von der Vorhabenträgerin eingereichte hydrogeologische Fachgutachten "Am Sedling" (Unterlage L6.1 Trogen/​Sedling) zugrunde. Dieses Gutachten unterscheidet baubedingte und betriebsbedingte Risiken. Betriebsbedingte Risiken schließt es im Ergebnis aus. In qualitativer Hinsicht gelte das, weil ausschließlich nicht wasserschädliche Materialien verwendet würden und eine Temperaturerhöhung nur lokal wirke. In quantitativer Hinsicht bestehe für das Rohwasser ein Risiko durch eine Längsdrainagewirkung, sofern eine Änderung der Fließrichtung des Grundwassers das Einzugsgebiet des Brunnens verkleinere. Eine solche Wirkung könne aber durch den Einsatz von Tonriegeln unterbunden werden. Auch baubedingt beständen keine quantitativen Risiken für den Grundwasserleiter oder die Trinkwasserfassung, da eine Bauwasserhaltung nicht notwendig werde. In qualitativer Hinsicht sei demgegenüber aufgrund der Eingriffe in den Grundwasserleiter und der geringen Schutzwirkung der Deckschichten im Ausgangspunkt von einem hohen Risiko für den genutzten Grundwasserkörper auszugehen. Aufgrund der geringen Entfernung zum Brunnen gelte dies auch für die Rohfassung der Trinkwasserversorgung, weil im Falle der Kontamination das Grundwasser direkt verunreinigt werde. Bei Umsetzung im Einzelnen aufgeführter Vorsorgemaßnahmen verringere sich die Wahrscheinlichkeit einer Kontamination aber auf ein mittleres Risiko.

18

Auf dieser Grundlage geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass die Trinkwasserversorgung im Ergebnis nicht gefährdet sei. Baubedingt und auch für den Fall einer späteren Freilegung der Leitung zur Fehlerortung und -behebung verblieben zwar höhere Risiken. Diese könnten durch die konsequente Umsetzung der Vorgaben zur Wartung und Betankung von Baufahrzeugen, zu den verwendeten Betriebsstoffen der Maschinen und Geräte, zur Lagerung und Nutzung von wassergefährdenden Stoffen, zur zeitlichen und räumlichen Begrenzung des Grundwassereingriffs, durch Beschränkung der Bauzeiten, zur Witterung, bei der die Bauarbeiten ausgeführt werden sollen, zu Meldeketten, Notfallplänen und Sofortmaßnahmen und einer hydrogeologischen Baubegleitung sowie der Inbetriebnahme einer Ultrafiltrations-Anlage wesentlich verringert werden. Dies und notfalls die Möglichkeit einer Ersatzwasserversorgung führten dazu, dass eine sichere Trinkwasserversorgung gewährleistet werden könne (PFB S. 27 ff., 157 ff., 395 ff. und 446 f., Unterlage L 6.1, Hydrogeologisches Fachgutachten, S. 69 f. und 79 f.).

19

Die Klägerin hält dieser Bewertung im Wesentlichen die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Hof vom 21. Juli 2023 entgegen. Das Wasserwirtschaftsamt kritisiert, die Beurteilungskriterien des hydrogeologischen Fachgutachtens blieben teilweise unscharf, die Grundsätze des Bewertungssystems könnten als Beurteilungsmaßstab einer Risikoklassifizierung insgesamt jedoch mitgetragen werden (a. a. O. S. 14). Das gelte aber nicht für die konkrete Risikoeinschätzung in Bezug auf den Tiefbrunnen "Am Sedling". Dort bestehe baubedingt ein hohes qualitatives Risiko für das Rohwasser der Trinkwasserfassung. Quantitativ bestehe ein erhöhtes Risiko für den Fall, dass grundwasserhydraulisch wegsame Strukturen gestört oder unterbrochen würden. Für die Bestandsphase verbleibe ein Restrisiko. Die Ergebnisse der unmittelbar am Ortsrand der geplanten Trasse belegenen Grundwassermessstelle B 0005 sprächen dafür, dass das Umfeld hydraulisch an den Brunnen angekoppelt sei. Über die HDD-Bohrung könnten Spülmittel und mikrobielle Belastungen eingebracht werden und über Kluftsysteme direkt zum Trinkwasser gelangen (a. a. O. S. 22 f.).

20

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses in Zweifel zu ziehen. Zwar kommt der Stellungnahme einer von der Planfeststellungsbehörde und dem Vorhabenträger unabhängigen Fachbehörde besonderes Gewicht zu, weil ihre Auskünfte regelmäßig auf der besonderen Sachvertrautheit und Kenntnis der jeweiligen spezifischen Anforderungen der in Rede stehenden Sachmaterie beruhen (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 156). Vorliegend beschränkt sich das Wasserwirtschaftsamt Hof indes darauf, bei weitgehend übereinstimmender Einschätzung der hydrogeologischen Situation der Risikoeinschätzung des hydrogeologischen Fachgutachtens eine abweichende Einschätzung entgegenzuhalten, ohne aufzuzeigen, dass die Einschätzung des Gutachtens an methodischen Fehlern leidet oder fachlichen Vorgaben widerspricht. Hinzu kommt, dass das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme die Wirksamkeit der angeordneten Schutzmaßnahmen im Grundsatz anerkennt (a. a. O. S. 14), in Bezug auf den Tiefbrunnen "Am Sedling" aber jede Auseinandersetzung mit deren Anordnung vermissen lässt.

21

Für die vom Wasserwirtschaftsamt Hof gesehenen quantitativen Risiken für das Trinkwasser gilt Vergleichbares. Das Wasserwirtschaftsamt befasst sich nicht mit der Wirksamkeit von Tonriegeln, die einer potenziellen Längsdrainagewirkung begegnen sollen. Es behauptet darüber hinaus betriebsbedingte Risiken, ohne diese näher zu erläutern oder sich damit auseinanderzusetzen, dass sämtliche Schutzmaßnahmen sinngemäß gelten, wenn Reparaturen und Wartungsarbeiten an der Leitung durchgeführt werden müssen (vgl. PFB S. 31, Nr. 42).

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Sofern die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. November 2025 über Erkenntnisse aus weiteren Bohrungen informiert und eine aktualisierte Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Hof vom 23. September 2025 vorgelegt hat, folgt daraus nichts wesentlich Neues. Vielmehr bestätigt sich, dass aufgrund des vorherrschenden Geländes das Risiko von Spülungsverlusten besteht. Auf die Frage, inwiefern neue Erkenntnisse nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in das Verfahren einzubeziehen wären, kommt es daher nicht an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 639 ff.).

23

3. Der Planfeststellungsbeschluss durfte davon ausgehen, dass neben der temporären Aufbereitung von Trinkwasser als letzter Ausweg eine Ersatzwasserversorgung denkbar ist (PFB S. 400, 446 f.). Das ergibt sich aus der Stellungnahme des Wasserzweckverbands Bayerisches Vogtland, wonach eine Belieferung für etwa zwei Monate (10 bis 15 Tage Bauzeit plus 50 Tage Nachlaufzeit) als möglich angesehen wird. Soweit das Landratsamt Hof in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2023 davon ausgeht, der Brunnen könne schon 50 Tage vor der Bauphase nicht mehr genutzt werden, bleibt offen, woraus sich eine so lange Vorlaufzeit ergeben soll.

24

Da der Planfeststellungsbeschluss von baubedingten, nicht aber von betriebsbedingten und damit dauerhaft bestehenden Risiken ausgeht, steht eine vorübergehende Ersatzwasserversorgung im Vordergrund. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme des Wasserzweckverbandes, dass perspektivisch ("in den nächsten Jahren") auch eine Wasserversorgung über eine zu errichtende Verbundleitung von den Stadtwerken Hof in Betracht käme (vgl. Wasserzweckverband Bayerisches Vogtland, Stellungnahme vom 28. Oktober 2024).

25

Vor diesem Hintergrund war die Planfeststellungsbehörde rechtlich nicht gehindert, diese Möglichkeiten der Ersatzwasserversorgung in Betracht zu ziehen. Nach § 50 Abs. 2 WHG ist der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Der Bedarf darf insbesondere dann aus ortsfernen Wasservorkommen gedeckt werden, wenn eine Versorgung aus ortsnahen Wasservorkommen nicht in ausreichender Menge oder Güte oder nicht mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden kann. Der Tiefbrunnen "Am Sedling" stellt zwar den einzigen nutzbaren Trinkwasserbrunnen auf dem Gebiet der Klägerin dar. Der Begriff der Ortsnähe orientiert sich jedoch an wasserwirtschaftlichen Kriterien, nicht an Gemeindegrenzen (vgl. Hünnekens, in: Landmann/​Rohmer, Umweltrecht, Stand: August 2025, § 50 WHG Rn. 24; Czychowski/​Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 50 Rn. 28 f.). Er steht einer Versorgung mit Trinkwasser aus benachbarten Gemeinden daher nicht entgegen und zwingt auch nicht dazu, innerhalb der ortsnahen Versorgung einen bestimmten, besonders nahen Brunnen zu wählen.

26

II. Die Rügen der Klägerin in Bezug auf die Variantenauswahl zeigen keinen Abwägungsfehler auf.

27

Bestehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Die Ausübung der planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt rechtlichen Bindungen. Die Wahl einer Trassenvariante ist rechtsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Darüber hinaus ist die Abwägungsentscheidung auch dann fehlerhaft, wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <11> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82).

28

1. Der Planfeststellungsbeschluss musste keine Varianten außerhalb des in der Bundesfachplanung festgelegten Korridors in seine Auswahl einbeziehen. Die Entscheidung der Bundesfachplanung (§ 12 NABEG) ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 NABEG für das Planfeststellungsverfahren verbindlich. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass die Bundesfachplanungsentscheidung rechtswidrig war oder rechtswidrig geworden ist, und damit auch keinen Grund für ihre Überprüfung gesetzt.

29

2. Der Planfeststellungsbeschluss lehnt die von der Klägerin favorisierten Alternative "Trogen 3" auf Grundlage der von der Vorhabenträgerin vorgelegten "vollständigen Grobprüfung" ab. Die Alternative sei zwar unter dem Gesichtspunkt des Trinkwasserschutzes vorteilhaft, weil für das Wasserschutzgebiet "Am Sedling" aufgrund der großen Entfernung unter Berücksichtigung von Schutzmaßnahmen ein relevantes Risiko ausgeschlossen werden könne. Nachteile ergäben sich für das Schutzgut Mensch, weil mit Überschreitungen der Richtwerte der AVV-Baulärm zu rechnen sei, für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sowie die Forstwirtschaft, weil auf einer Fläche von 120 m2 höherwertige Biotope mit langer Wiederherstellungsdauer gequert würden und für die Teichwirtschaft, weil trotz Schutzmaßnahmen ein mittleres bis hohes hydrogeologisches Risiko für einen potenziell fischereiwirtschaftlich genutzten Teich verbleibe. Maßgeblich gegen die Alternative spreche aber, dass deren Trassenverlauf an der Grenze der Realisierbarkeit anzusehen sei. Überdies lägen die Bau- und Materialkosten der Alternative ca. 21 % über denjenigen der Vorzugstrasse (Unterlage B 4.2 und PFB S. 441 ff.).

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a) Die Aussage, die Alternative "Trogen 3" bewege sich am Rande der Realisierbarkeit, ist im Planfeststellungsbeschluss ausreichend begründet.

31

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss der Wertung der Vorhabenträgerin in bautechnischer Hinsicht folgt und gleichzeitig davon ausgeht, die Variante führe zu Mehrkosten in Höhe von ca. 21 %. Bau- und Materialkosten lassen sich modellhaft auch für Vorhaben berechnen, die technisch nicht umsetzbar sind. Der Einwand der Klägerin, die Mehraufwendungen seien nicht nachvollziehbar, ist unbegründet. Kostenüberlegungen dürfen bei einer Variantenabwägung grundsätzlich berücksichtigt werden, sofern ihnen Kostenschätzungen mit prognostischem Gehalt zugrunde liegen (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 101 und vom 26. Juni 2019 - 4 A 5.18 - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 10 Rn. 76 ff. m. w. N.). Eine solche Abschätzung ist erfolgt. Das methodische Vorgehen und die zugrunde gelegten Kostenpositionen sind in der Unterlage "Anlage B 6 Kostenschätzung" dargelegt. Mehr ist nicht zu verlangen.

32

Der Planfeststellungsbeschluss lässt die bautechnischen Schwierigkeiten hinreichend erkennen. Die Trasse vollziehe unmittelbar im Zielbereich einer über 400 m langen HDD-Bohrung (Horizontalspühlbohrverfahren bzw. Horizontal Directional Drilling) einen 90° scharfen Schwenk nach Osten, um dann unmittelbar in einen Steilhangbereich überzugehen, in dem ein Waldstück offen gequert werden müsse. Die HDD-Bohrung, der äußerst scharfe Schwenkwinkel und die Trassenführung im Steilhangbereich führten zu Biegeradien und Kabelzugkräften (260-482 kN), die konstruktiv kaum bzw. gar nicht zu bewältigen seien. Selbst durch den Einsatz weiterer Muffen, der unter anderem mit zusätzlichem Flächenbedarf, Mehrkosten in Höhe von ca. 1 Mio. € und höheren dauerhaften Betriebskosten einherginge, könne dem nicht abgeholfen werden (PFB S. 443 ff.). Hierzu stützt sich der Planfeststellungsbeschluss auf die Unterlage B 4.2, das Stenografische Protokoll des Erörterungstermins vom 14. November 2023, S. 73 f. und Berechnungen der Vorhabenträgerin zu den Kabelzugkräften (Trassierung/​Varianten Bereich Trogen vom 8. September 2023, Verwaltungsvorgang Ordner 5-2-4 25.0 1-5, S. 71 ff. sowie E-Mail vom 2. August 2024, ebd. S. 83 ff.). Anhand dieser Unterlagen lassen sich die getroffenen Aussagen nachvollziehen. Soweit die Klägerin auf Bereiche des Vorhabens verweist, die ebenfalls nicht geradlinig verlaufen, stellt das die fachlichen Ausführungen nicht in Frage. Die dortigen Trassenabschnitte unterscheiden sich sowohl von den Trassierungswinkeln als auch durch das verwendete Bauverfahren von der Variante "Trogen 3".

33

b) Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung Unteralternativen zur Alternative "Trogen 3" vorgeschlagen, um den Trassierungswinkel günstiger zu gestalten und das Gelände besser zu nutzen. Die Vorschläge sind indes außerhalb der Klagebegründungsfrist des § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG vorgetragen und daher unbeachtlich. Die Vorschrift soll gerade verhindern, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14).

34

c) Die in die Abwägung eingestellten umweltfachlichen Gründe sind nachvollziehbar. Das Biotop 5637-0122 mag gemäß der Biotopkartierung des Bayerischen Landesamts für Umwelt bereits im Jahr 1987 erhoben worden sein. Der Befund wurde jedoch durch die eigenen Erhebungen der Vorhabenträgerin 2019/2020 bestätigt (Unterlage L 5.2.1 Kartierbericht S. 6 und 38, Karte F 2.2.3 Blatt Nr. 6). Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass den erwähnten Betroffenheiten der Forst- und Teichwirtschaft gegenüber dem Schutz des Trinkwassers kein überwiegendes Gewicht zukommen kann. Eine solche Gewichtung hat der Planfeststellungsbeschluss aber auch nicht vorgenommen. Vielmehr hat er maßgeblich auf die bautechnischen Schwierigkeiten und die damit verbundenen Risiken der Realisierbarkeit des Vorhabens abgestellt (PFB S. 445).

35

d) Dies zugrunde gelegt, wahrt die Entscheidung gegen die Alternative "Trogen 3" den Abwägungsspielraum der Planfeststellungsbehörde. Der Planfeststellungsbeschluss musste die mit dieser Variante verbundenen Risiken für die Verwirklichung des gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 NABEG im überragenden öffentlichen Interesse stehenden Vorhabens nicht geringer gewichten als das nach den angeordneten Maßnahmen verbleibende Risiko für eine Trinkwasserversorgung aus dem Tiefbrunnen "Am Sedling".

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO.