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BVerwG·11 A 19/24·19.02.2025

Ablehnung der Beiladung der Vorhabenträgerin bei Zwangsgeldandrohung zur Besitzeinweisung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die A. GmbH beantragt Beiladung in einem Verfahren, in dem die Klägerin gegen eine Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b EnWG klagt. Das BVerwG lehnt die Beiladung ab, weil weder die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) vorliegen noch eine zweckmäßige Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO erforderlich ist. Maßgeblich sind die Anforderungen an unmittelbare Eingriffe in Rechte Dritter und Erwägungen der Prozessökonomie.

Ausgang: Antrag der Vorhabenträgerin auf Beiladung im Verfahren über Zwangsgeldandrohung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte nur dann notwendig beizuladen, wenn die gerichtliche Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne zugleich unmittelbar in die Rechte der Dritten einzugreifen und diese zu gestalten, zu bestätigen, zu verändern oder aufzuheben.

2

Die bloße Betroffenheit der Rechtsposition eines Vorhabenträgers durch die Vollstreckung einer Besitzeinweisung begründet nicht von vornherein eine notwendige Beiladung; maßgeblich ist das Erfordernis unmittelbarer und zwangsläufiger Rechteingriffe.

3

§ 65 Abs. 1 VwGO stellt der Beiladung ein Ermessen des Gerichts zur Seite; bei dessen Ausübung sind vorrangig Prozessökonomie und die Frage zu berücksichtigen, ob die Beiladung zur Aufklärung des Streitstoffs erforderlich ist.

4

Fehlt es an der Erstreckung der Rechtskraft eines Urteils auf den Dritten (§ 121 Nr. 1 VwGO), ist eine Beiladung nur dann geboten, wenn daraus konkrete Erschwernisse oder unzumutbare Nachteile in künftigen Verfahren zu erwarten sind.

Relevante Normen
§ 44b Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz§ Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG)§ 65 Abs. 2 VwGO§ 65 Abs. 1 VwGO§ 121 Nr. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag der A. GmbH, sie zu dem Verfahren beizuladen, wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Klage richtet sich gegen eine Zwangsgeldandrohung zur Vollstreckung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz, durch die die Antragstellerin als Trägerin eines planfestgestellten Vorhabens nach dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) in den Besitz an Grundstücken eingewiesen wurde, welche von der Klägerin gepachtet sind. Die Antragstellerin beantragt, dem Klageverfahren beigeladen zu werden. Sie macht geltend, die Zwangsgeldandrohung diene der Durchsetzung ihres Besitzrechts.

2

2. Die Beiladung ist weder notwendig (§ 65 Abs. 2 VwGO) noch zweckmäßig (§ 65 Abs. 1 VwGO).

3

a) Nach § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der Dritten eingegriffen wird, d. h. ihre Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2021 - 9 A 13.20 - NVwZ 2021, 1312 m. w. N.). Das kann die Antragstellerin als Vorhabenträgerin in dem Verfahren über die Zwangsgeldandrohung nicht geltend machen.

4

b) Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Es kann offenbleiben, ob das geltend gemachte Interesse der Antragstellerin an der Vollstreckung der Duldungsverpflichtung der Klägerin eine Beiladung nach Maßgabe dieser Vorschrift dem Grunde nach rechtfertigen würde. Die bei der Ausübung des gerichtlichen Ermessens wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2010 - 4 A 4000.09 - juris Rn. 7, vom 8. November 2021 - 4 A 1.21 - juris Rn. 3, vom 8. November 2021 - 4 A 3.21 - juris Rn. 3 und vom 9. Februar 2023 - 6 A 3.21 - juris Rn. 4) gebieten hier jedenfalls keine Beiladung. Diese erscheint nicht erforderlich, um den Streitstoff aufzuklären. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die fehlende Erstreckung der Rechtskraft eines Urteils (§ 121 Nr. 1 VwGO) auf die Antragstellerin zu Erschwernissen und Unzuträglichkeiten in späteren Rechtsstreitigkeiten führen könnte.