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BVerwG·10 VR 5.25, 10 VR 5.25 (10 C 6.25)·21.08.2025

Permanenttragetasche als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackung; statthafte Klageart

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrecht/AbfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte nach §80b Abs.2 VwGO die Anordnung fortdauernder aufschiebender Wirkung ihrer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Einordnung einer Permanenttragetasche. Das BVerwG hielt den Antrag für nicht statthaft, weil die Klage nach Abweisung keine aufschiebende Wirkung im Sinn des §80b Abs.1 VwGO hatte und die richtige Klageart ein Verpflichtungsantrag gewesen wäre. Eilrechtsschutz käme nur über §123 VwGO in Betracht. Die Antragstellerin trägt die Prozesskosten.

Ausgang: Antrag nach §80b Abs.2 VwGO wegen fehlender Statthaftigkeit abgewiesen; Eilrechtsschutz nur nach §123 VwGO möglich; Kosten trägt Antragstellerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach §80b Abs.2 VwGO ist nur statthaft, wenn die streitige verwaltungsgerichtliche Klage nach ihrer Abweisung noch die aufschiebende Wirkung im Sinne des §80b Abs.1 VwGO hatte.

2

Wenn eine Beteiligungspflicht bereits unmittelbar aus einer gesetzlichen Vorschrift folgt, beseitigt die Aufhebung eines Feststellungsbescheids diese Pflicht nicht; in solchen Fällen ist statt einer Anfechtungsklage regelmäßig ein Verpflichtungsantrag statthaft.

3

Eilrechtsschutz für Verpflichtungsansprüche ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich durch eine einstweilige Anordnung nach §123 VwGO zu erstreben; das Revisionsgericht ist für ein solches Vorverfahren nicht zuständig.

4

Die Kostenentscheidung in VwGO-Verfahren richtet sich nach §154 VwGO; bei der Bemessung des Streitwerts im Eilverfahren sind die Vorschriften des GKG maßgeblich und eine Herabsetzung kann geboten sein.

Relevante Normen
§ 3 Abs 8 VerpackG§ 7 VerpackG§ 26 Abs 1 S 2 Nr 23 VerpackG§ 80b Abs 1 VwGO§ 80b Abs 2 VwGO§ 123 Abs 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend VG Köln, 31. Januar 2025, Az: 9 K 783/22, Urteil

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1 166 666 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO ist nicht statthaft.

2

Nach dieser Vorschrift kann das Rechtsmittelgericht anordnen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage fortdauert. Dies setzt voraus, dass die von der Antragstellerin am 4. August 2020 erhobene verwaltungsgerichtliche Klage nach ihrer Abweisung durch das Verwaltungsgericht noch drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist aufschiebende Wirkung hatte (vgl. § 80b Abs. 1 VwGO). Das ist jedoch nicht der Fall.

3

Zwar hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht ursprünglich eine Anfechtungsklage erhoben. Dabei handelte es sich jedoch nicht um die hier statthafte Verfahrensart. Die Antragstellerin, die auf dem Gebiet des Groß- und Einzelhandels tätig ist, beantragte im Februar 2019 bei der Antragsgegnerin, der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, die Einordnung einer sog. Permanenttragetasche als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 23 des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Mit Allgemeinverfügung vom 4. Juli 2019 stellte die Antragsgegnerin fest, dass es sich bei der Permanenttragetasche um eine systembeteiligungspflichtige Verpackung im Sinne von § 3 Abs. 8 VerpackG handele. Danach sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Sie unterfallen auch ohne vorherige Einordnung durch die Antragsgegnerin der Systembeteiligungspflicht nach § 7 VerpackG (vgl. Konzak/​Körner, in: Landmann/​Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2025, § 7 VerpackG Rn. 4). Ihr Ziel, die streitgegenständliche Permanenttragetasche als nicht systembeteiligungspflichtig einzuordnen, kann die Antragstellerin mit einer bloßen Aufhebung des angegriffenen Feststellungsbescheides nicht erreichen, weil ihre grundsätzliche Beteiligungspflicht bereits aus § 3 Abs. 8, § 7 VerpackG folgt. Hierauf hat die Vorinstanz ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2025 zutreffend hingewiesen. Die Antragstellerin hat folgerichtig in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den im Klageverfahren statthaften Verpflichtungsantrag gestellt.

4

In einer solchen Konstellation kommt Eilrechtsschutz nur durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht. Ein solcher Antrag wurde weder gestellt noch wäre das Revisionsgericht hierfür zuständig (vgl. § 123 Abs. 2 VwGO).

5

Auf die fehlende Statthaftigkeit des Antrags nach § 80b Abs. 2 VwGO wurde die Antragstellerin durch Verfügung der Berichterstatterin vom 31. Juli 2025 hingewiesen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist es gerechtfertigt den Streitwert der Hauptsache im vorliegenden Eilrechtsstreit zu halbieren.