Einstellung des Verfahrens; teilweilige Unwirksamkeit von Entscheidungen zum Abschiebungsverbot (§60 AufenthG/Art.15 RL)
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das Verfahren wurde deshalb eingestellt. Der Senat stellte die Unwirksamkeit der Vorinstanzenurteile insoweit fest, als sie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchst. b und Art. 18 RL 2004/83/EG betrafen. Das Gericht betonte, dass § 60 Abs. 7 AufenthG ein nationales Verbot ist, während bei Vorliegen der Voraussetzungen der Richtlinie ein eigenständiges, vorrangig zu prüfendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG besteht. Die Behörde hatte zwischenzeitlich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG festgestellt, sodass der Kläger klaglos gestellt wurde; die Kostenentscheidung erfolgte nach billigem Ermessen.
Ausgang: Verfahren eingestellt; Vorinstanzenurteile insoweit unwirksam, Kosten der Revision und zweiten Instanz der Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Parteien die Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen; das Gericht kann dabei die teilweise Unwirksamkeit vorinstanzlicher Entscheidungen feststellen und über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheiden.
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet ein rein nationales Abschiebungsverbot; bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG besteht hingegen ein eigenständiges Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG, das vorrangig vor sonstigen herkunftslandbezogenen nationalen Abschiebungsverboten zu prüfen ist.
Die nachträgliche Feststellung eines Abschiebungsverbots durch die Behörde gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG kann zur Erledigung des Klagbegehrens führen (klaglos stellen) und begründet im Regelfall die Kostenfolgen zugunsten der obsiegenden Partei bzw. die Kostenlast nach billigem Ermessen.
Gerichtskosten im asylgerichtlichen Verfahren werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Streitwert ist nach § 30 RVG zu bemessen.
Vorinstanzen
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 28. Januar 2009, Az: 6 A 1867/07.A, Urteil
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 2009 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. Mai 2007 sind unwirksam, soweit sie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchst. b und Art. 18 der Richtlinie 2004/83/EG betreffen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens zweiter Instanz, soweit sie nicht bereits von der Kostenentscheidung im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. September 2007 (6 UZ 1631/07.A) erfasst sind. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Gründe
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit, soweit er noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 141,125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die teilweise Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und hinsichtlich des noch anhängig gewesenen Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten insoweit der Beklagten aufzuerlegen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger sowohl die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als auch die Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. b i.V.m. Art. 18 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) erfüllt. Soweit es die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach „§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchst. b und Art. 18 der Richtlinie 2004/83/EG“ verpflichtet hat, hat es allerdings nicht berücksichtigt, dass es sich bei § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG um ein rein nationales Abschiebungsverbot handelt, während bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG nach § 60 Abs. 2 AufenthG ein eigenständiges - vorrangig vor sonstigen herkunftslandbezogenen nationalen Abschiebungsverboten zu prüfendes - Abschiebungsverbot besteht (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 <201 ff.>). Dies ändert aber nichts daran, dass das Verwaltungsgericht die Beklagte der Sache nach zur Feststellung eines Abschiebungsverbots in Umsetzung des subsidiären Schutzkonzepts der Qualifikationsrichtlinie verpflichtet hat. Dem ist die Beklagte mit der zwischenzeitlichen Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG nachgekommen. Damit hat sie den Kläger klaglos gestellt und sich aus eigenem Entschluss in die Rolle der Unterlegenen begeben.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.