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BVerwG·10 BN 4/14·23.06.2015

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision: Darlegungsanforderungen bei §132 VwGO

Öffentliches RechtKommunalrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin, Betreiberin eines Gärtnereibetriebs, rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Hessischen VGH, das ihren Normenkontrollantrag gegen Teile einer Friedhofssatzung abgewiesen hatte. Das BVerwG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründung die strengen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO nicht erfüllt. Es fehle an der Formulierung einer klärungsbedürftigen, obergerichtlich noch ungeklärten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Pauschale Verweise auf die Klageschrift und rein materielle Rügen genügen nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels ausreichender Begründung der grundsätzlichen Bedeutung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss die Beschwerde eine bestimmte, höchstrichterlich noch nicht geklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage formulieren, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.

2

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung genügt nicht die bloße Darstellung materieller Mängel des angegriffenen Urteils; die Beschwerdebegründung muss den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechen.

3

Die bloße Bezugnahme auf Ausführungen in der Klageschrift oder pauschale Rügen ohne Zuordnung zu den in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründen erfüllt die Darlegungspflichten nicht und führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde.

4

Eine kommunalrechtliche Bestandsschutzklausel (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 2 HGO) kann die Anwendung subsidiarischer Beschränkungen der gemeindlichen wirtschaftlichen Betätigung ausschließen, sodass insoweit eine Normenkontrolle scheitern kann.

Relevante Normen
§ 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hessische Gemeindeordnung (HGO)§ 121 Abs. 1 Satz 2 HGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO§ Art. 12 GG§ 19 ff. GWB

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 2. Oktober 2014, Az: 8 C 539/14.N, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Oktober 2014 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin unterhält einen Gärtnereibetrieb. Der Verwaltungsgerichtshof hat ihren Normenkontrollantrag gegen einzelne Bestimmungen der kommunalen Friedhofssatzung, nach denen die Antragsgegnerin ausschließlich selbst für die Anlage und Pflege bestimmter Grabstätten zuständig ist, abgelehnt, weil die Anwendung der für eine gemeindliche wirtschaftliche Betätigung geltenden Subsidiaritätsklausel des § 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) durch die Besitzstandsklausel des § 121 Abs. 1 Satz 2 HGO ausgeschlossen sei.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass ihr im Stile einer Berufungsbegründung gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gerichtetes Vorbringen insgesamt dem hier allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzuordnen sein soll, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es nicht aus, materiell-rechtliche Mängel des angegriffenen Urteils geltend zu machen. Vielmehr muss eine bestimmte höchstrichterlich noch nicht geklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert werden, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Das leistet die Beschwerdebegründung nicht.

3

Die Antragstellerin rügt, das angegriffene Urteil sei fehlerhaft, soweit es ausschließlich damit begründet worden sei, dass die angefochtenen Satzungsbestimmungen unter den Bestandsschutz des § 121 Abs. 1 Satz 2 HGO fielen. Mit der Zuweisung der Grabpflege bzw. -anlage an sich selbst erschließe sich die Antragsgegnerin ein neues Betätigungsfeld und damit eine wesentliche Erweiterung ihrer bisherigen Tätigkeit. Die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Antragsgegnerin könne nicht an der Anzahl der betreffenden Grabstätten gemessen werden. Die Antragstellerin begründet jedoch nicht, warum der Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, und formuliert keine klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage des revisiblen Rechts.

4

Soweit die Antragstellerin bemängelt, der Verwaltungsgerichtshof habe weitere Verstöße der Satzungsänderungen gegen Art. 12 GG sowie gegen §§ 19 f. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 578) nicht geprüft, führt sie nicht aus, welche Verstöße von ihr gesehen werden, und ordnet ihr Vorbringen keinem der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zu. Dies wird den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinsichtlich keines der in Betracht kommenden Zulassungsgründe gerecht. Die reine Bezugnahme auf einzelne Seiten der Klageschrift reicht hierfür nicht aus.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.