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BVerwG·10 B 9/24, 10 B 9/24 (10 C 6/24)·11.12.2024

Revisionszulassung; Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen und Ausgleich

Öffentliches RechtUmweltrechtWasserrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beschluss hebt die Entscheidung des VGH auf und lässt die Revision des Klägers zu. Die Zulassung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zur Auslegung des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG im Zusammenhang mit Zerstörung und Ausgleich beeinträchtigter Rückhalteflächen. Der Streitwert wird vorläufig auf 15.000 € festgesetzt; die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Ausgang: Entscheidung des VGH über Nichtzulassung aufgehoben; Revision des Klägers wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt.

2

Das Bundesverwaltungsgericht kann die Revision zulassen, um die Auslegung des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG und die damit verbundenen Anforderungen an Zerstörung und Ausgleich natürlicher Rückhalteflächen weiterzuentwickeln.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren erfolgt auf Grundlage der §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG.

4

Die Entscheidung über die Verfahrens- und Gerichtskosten kann bis zur Endentscheidung zurückgestellt werden.

Relevante Normen
§ 68 Abs 3 Nr 1 Alt 2 WHG 2009§ 67 WHG 2009§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 6. Februar 2024, Az: 3 S 2989/21, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 6. Februar 2024 wird aufgehoben.

Die Revision des Klägers wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die Rechtsprechung zu § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG im Zusammenhang mit Fragen über die Zerstörung und den Ausgleich bei beeinträchtigten Rückhalteflächen fortzuentwickeln.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.