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BVerwG·10 B 9/18, 10 B 9/18 (10 C 5/19)·31.01.2019

Revisionszulassung; Zuordnung von Gebäudeeigentum

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGrundstückszuordnung nach EGBGB/LPGGStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Zuordnung von Gebäudeeigentum an einem „Kälberstall“ zugunsten der Beigeladenen. Das VG stützte die Feststellung auf Art.233 §2b Abs.3 EGBGB i.V.m. §27 Satz 1 LPGG und sah die Zuordnung als rechtmäßig an. Das BVerwG hat die Nichtzulassungsbeschwerde für begründet erklärt, da offen ist, ob eine Zuordnung auch ohne wirksamen Zuordnungsantrag des materiell Berechtigten erfolgen darf.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet erklärt; Revision wird zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §132 VwGO ist zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO aufweist.

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Art.233 §2b Abs.3 Satz1 EGBGB i.V.m. §27 Satz1 LPGG kann als Rechtsgrundlage für die Feststellung und Zuordnung von Gebäudeeigentum an auf ehemals LPG-Grundstücken errichteten Gebäuden dienen.

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Bei der Prüfung einer Zuordnung nach den genannten Vorschriften sind die tatsächliche Entstehung des Gebäudes sowie die Rechtsnachfolge der LPG als maßgebliche Voraussetzungen zu ermitteln.

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Ob eine Zuweisung von Gebäudeeigentum auch ohne einen wirksamen Zuordnungsantrag des materiell Zuordnungsberechtigten zulässig ist, stellt eine eigenständige, grundsätzliche Rechtsfrage dar, die der Klärung bedarf.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ Art 233 § 2b Abs 3 S 1 BGBEG§ Art 233 § 2b Abs 2 S 1 BGBEG§ 27 S 1 LPGG§ Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB i.V.m. § 27 Satz 1 LPGG

Vorinstanzen

vorgehend VG Magdeburg, 27. März 2018, Az: 5 A 457/14 MD, Urteil

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung von Eigentum an dem Gebäude "Kälberstall" auf einem ihm gehörenden Grundstück (Gemarkung S., Flur 5, Flurstück 173/7, verzeichnet im Grundbuch von S., Blatt ...) zugunsten der Beigeladenen zu 1. Das Grundstück gehörte ursprünglich E. G. Zwischen 1960 und 1965 errichtete die LPG H. S. auf dem Grundstück mehrere Gebäude. 1990 schenkte V. G. das Grundstück B. G., der 1991 von der LPG Tierproduktion K., der Rechtsnachfolgerin der LPG H. S., zwei auf dem Grundstück befindliche Gebäude erwarb. 1995 beantragte die Beigeladene zu 1 als Rechtsnachfolgerin nach der LPG Tierproduktion K. die Feststellung von Gebäudeeigentum an dem Gebäude "Kälberstall". 1997 nahm sie diesen Antrag zurück. 2011 übertrug B. G. das Eigentum an dem Grundstück auf den Kläger. 2014 übertrug die Beigeladene zu 1 ihre Antragsbefugnis für die Feststellung von Eigentum am Gebäude "Kälberstall" auf den Beigeladenen zu 2, der die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragte. Mit Bescheid vom 22. Mai 2014 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen fest, dass an dem Gebäude "Kälberstall" am 3. Oktober 1990 selbständiges Gebäudeeigentum bestanden hat, und ordnete dies der Beigeladenen zu 1 zu. Das Verwaltungsgericht hat die Klage hiergegen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Feststellung des Gebäudeeigentums und dessen Zuordnung sei Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB i.V.m. § 27 Satz 1 LPGG. E. G. habe das Grundstück 1957 in die LPG H. S. eingebracht. Die LPG habe das Gebäude "Kälberstall" zwischen 1960 und 1965 auf Grundlage zweier Baugenehmigungen errichtet. Weder der Vater des Klägers noch der Kläger selbst hätten das Gebäudeeigentum gutgläubig erworben. Der Anspruch der Beigeladenen zu 1 sei auch nicht verjährt oder verwirkt.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Der Rechtssache kommt die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Seine Begründung führt auf die Rechtsfrage, ob die Feststellung und Zuordnung von Gebäudeeigentum nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB i.V.m. § 27 Satz 1 LPGG auch dann erfolgen darf, wenn der materiell Zuordnungsberechtigte keinen wirksamen Zuordnungsantrag gestellt hat. Das Verwaltungsgericht ist lediglich von einem wirksamen Zuordnungsantrag des Beigeladenen zu 2 ausgegangen und hat offengelassen, ob ein solcher auch für die Beigeladene zu 1 vorliegt. Die Zuordnung des Gebäudeeigentums am "Kälberstall" an die Beigeladene zu 1 hat es als rechtmäßig angesehen. Damit hat es einen Zuordnungsanspruch der Beigeladenen zu 1 auch für den Fall bejaht, dass diese keinen wirksamen Zuordnungsantrag gestellt hat.