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BVerwG·10 B 9/12, 10 B 9/12 (10 C 17/12)·03.07.2012

Abschiebungsverbot; Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe; Revisionszulassung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hält die Beschwerde in einer Abschiebungsverbotssache für zulässig und begründet und hat die Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Anlass ist die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob eine rechtskräftige Verurteilung zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe eine Gefahr für die Allgemeinheit i.S.v. §60 Abs.8 Satz1 Alt.2 AufenthG begründet. Die Zulassung soll dem BVerwG Gelegenheit zur Klärung dieser Auslegungsfrage geben.

Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zur Klärung des §60 Abs.8 Satz1 Alt.2 AufenthG zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf.

2

Ob eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des §60 Abs.8 Satz1 Alt.2 AufenthG begründet, ist eine einzelfallbezogene Rechtsfrage, die grundsätzliche Bedeutung haben kann.

3

Die Zulassung der Revision dient der Vereinheitlichung und Fortbildung der Rechtsprechung zu zentralen Auslegungsfragen des Aufenthaltsgesetzes.

4

Bei Abschiebungsverboten nach §60 AufenthG sind die Voraussetzungen, insbesondere die Gefährdungsbeurteilung aufgrund einer Freiheitsstrafenverurteilung, anhand der konkreten Umstände zu prüfen.

Relevante Normen
§ 60 Abs 8 S 1 Alt 2 AufenthG 2004§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG

Vorinstanzen

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 2. Januar 2012, Az: 4 Bf 26/09.A, Beschluss

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG (Gefahr für die Allgemeinheit wegen rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren) weiter zu klären.