Revisionszulassung; Vertragsklausel i.S.d. § 1c Abs. 2 VZOG
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerinnen rügen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des VG Berlin. Streitfrage ist, ob eine 1994 vereinbarte Vertragsklausel, die eine bedingte schuldrechtliche Pflicht zur Anteilsübertragung begründet, als "Vorbehalt" i.S.v. § 1c Abs. 2 VZOG anzusehen ist und ob hieraus die Befugnis zur Anordnung einer dinglichen Hoheitsübertragung folgt. Das BVerwG hat die Beschwerden als begründet zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Ausgang: Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet angesehen; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die vorgelegte Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und die Beschwerdebegründung diese Frage substantiiert aufzeigt.
Bei der Auslegung des Begriffs "Vorbehalt" i.S.v. § 1c Abs. 2 VZOG ist zu prüfen, ob auch schuldrechtliche Vertragsregelungen, die eine bedingte Pflicht zur Übertragung von Anteilen begründen, darunterfallen.
Zu klären ist, ob § 1c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VZOG der zuständigen Zuordnungsbehörde die Befugnis verleiht, eine Anteilsübertragung notfalls durch einen dinglichen Hoheitsakt anzuordnen.
Die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muss das Vorbringen so darlegen, dass sich die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Auslegungsfragen erkennen lässt.
Vorinstanzen
vorgehend VG Berlin, 26. Januar 2017, Az: 29 K 67.16, Urteil
Gründe
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision sind begründet. Der Rechtssache kommt die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Deren Beschwerdebegründung führt auf die Rechtsfrage, ob als Vorbehalt im Sinne des § 1c Abs. 2 VZOG auch eine im Februar 1994 vereinbarte Vertragsklausel anzusehen ist, die keine Unterwerfung unter eine hoheitliche Zuordnung, sondern eine - bedingte - schuldrechtliche Verpflichtung zu einer Anteilsübertragung durch privates Rechtsgeschäft enthält und ob § 1c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VZOG in diesem Fall die Befugnis der Zuordnungsbehörde begründet, die Anteilsübertragung auch durch dinglichen Hoheitsakt zu verfügen.