Revisionszulassung; unentgeltliches Betreten von kommerziell genutzten Strandflächen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde wurde angenommen; die Kläger rügen die Frage, ob § 62 BNatSchG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG eine Auslegung des § 59 Abs. 1 BNatSchG gebietet, wonach Gemeinden verpflichtet sind, unentgeltlichen Zugang zu ihren Stränden auch in von kommunalen Gesellschaften eingezäunten, gewerblich genutzten Bereichen zu gewährleisten. Das BVerwG sieht die Sache als von grundsätzlicher Bedeutung an und hat die Beschwerde für die Revision zugelassen. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgte nach den maßgeblichen GKG-Vorschriften.
Ausgang: Beschwerde auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung stattgegeben; Revisionszulassung erteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Bei der Auslegung des BNatSchG ist zu prüfen, ob § 62 BNatSchG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG eine Pflicht der Gemeinde begründet, das unentgeltliche Betreten von Meeresstränden auch in von kommunalen Eigengesellschaften eingezäunten und gewerblich genutzten Bereichen zu ermöglichen.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Die Beschwerdebegründung ist ausreichend, wenn sie die sinngemäß aufgeworfene rechtliche Grundsatzfrage substantiiert darlegt.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 19. Januar 2016, Az: 10 LC 87/14, Urteil
vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 23. September 2014, Az: 1 A 1314/14, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von beiden Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründungen führen jeweils auf die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 62 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG eine Auslegung des § 59 Abs. 1 BNatSchG gebietet, nach der eine Gemeinde verpflichtet ist, allen das unentgeltliche Betreten der in ihrem Gebiet liegenden Meeresstrände auch in den - nahezu die gesamten Strandflächen umfassenden - Bereichen zu ermöglichen, die eine kommunale Eigengesellschaft auf der Grundlage eines Pachtvertrages mit dem betreffenden Bundesland eingezäunt hat und in denen sie kommerzielle Strandbäder betreibt und unterhält.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.