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BVerwG·10 B 60/14, 10 B 60/14 (10 C 8/15)·06.07.2015

Revisionszulassung; Zinsansprüche bei rückwirkender Änderung eines Bewilligungsbescheides

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHaushalts- und ZuwendungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hatte Erfolg; das BVerwG sieht grundsätzliche Bedeutung der Streitfrage (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Streitpunkt ist, ob Zinsansprüche bei rückwirkender Änderung eines Bewilligungsbescheids erst mit Erlass des ändernden Bescheids für die Vergangenheit entstehen. Das Berufungsgericht hielt die Forderung für nicht verjährt, da sie erst mit Festsetzung der endgültigen Zuwendungshöhe entstanden sei. Die Revision soll klären, ob §49a Abs.3 Satz1 HVwVfG unmittelbar oder entsprechend anzuwenden ist.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassungsentscheidung erfolgreich; Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zur Zinsentstehung bei rückwirkender Bescheidsänderung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision kann zuerkannt werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

2

Ein Zinsanspruch im Zusammenhang mit einer Zuwendung entsteht grundsätzlich mit der Festsetzung der endgültigen Höhe der Zuwendung durch Bescheid.

3

Bei rückwirkender Änderung eines Bewilligungsbescheids ist zu prüfen, ob Zinsansprüche erst mit Erlass des ändernden Bescheides mit Wirkung für vergangene Zeiträume entstehen; hierfür kann § 49a Abs. 3 Satz 1 HVwVfG unmittelbar oder entsprechend heranzuziehen sein.

4

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für ein Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (§§ 47, 52, 63 GKG).

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 49a Abs 3 S 1 VwVfG HE§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 49a Abs. 3 Satz 1 HVwVfG§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 13. Mai 2014, Az: 9 A 2289/12, Urteil

vorgehend VG Kassel, 12. April 2014, Az: 3 K 1325/10.KS

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat entschieden, die streitgegenständliche Zinsforderung sei bei Erlass des Zinsbescheides vom 14. September 2010 noch nicht verjährt gewesen, weil sie erst mit Festsetzung der endgültigen Höhe der Zuwendung im Bescheid vom 1. Dezember 2008 entstanden sei. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene, über den Einzelfall hinaus bedeutsame Frage zu klären sein, ob Zinsansprüche in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 49a Abs. 3 Satz 1 HVwVfG bei rückwirkender Änderung eines Bewilligungsbescheides erst mit Erlass des ändernden Bescheides mit Wirkung für vergangene Zeiträume entstehen.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.