Revision zugelassen: Reichweite des § 22 Abs. 2 Satz 1 VerpackG zur Anordnung eines partiellen Vollservice
KI-Zusammenfassung
Der Bundesverwaltungsgerichtshof hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG auf und lässt die Revision der Beklagten zu. Streitgegenstand ist, ob eine Rahmenvorgabe zur Sammlung von Leichtverpackungen die Anordnung eines partiellen Vollservice (Abholung auf dem Grundstück, Entleerung, Abstellen am Fahrbahnrand) unter § 22 Abs. 2 Satz 1 VerpackG umfasst. Das Revisionsverfahren soll die Auslegungsfrage klären. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 38.994 € festgesetzt.
Ausgang: Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung des OVG und Zulassung der Revision zur Klärung der Reichweite des § 22 Abs. 2 Satz 1 VerpackG (partieller Vollservice)
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gegeben, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Revisionsinstanz voraussichtlich Gelegenheit bietet, eine offenstehende Rechtsfrage zu klären.
Zur Beurteilung der Zulassung genügt insbesondere, dass die Frage der Auslegung einer gesetzlichen Regelung (hier § 22 Abs. 2 Satz 1 VerpackG) von grundsätzlicher Bedeutung ist und über den Einzelfall hinausreichen kann.
Ob eine durch eine Rahmenvorgabe getroffene Anordnung über die Sammlung von Verpackungen (z. B. ein sogenannter partieller Vollservice) von der Regelungsbefugnis einer spezialgesetzlichen Norm umfasst ist, ist eine auslegungsbedürftige Rechtsfrage, die der Revisionsinstanz vorbehalten sein kann.
Bei der vorläufigen Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren sind die Vorschriften des GKG (§ 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG) maßgeblich anzuwenden.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 4. Februar 2025, Az: 7 LC 54/22, Urteil
vorgehend VG Göttingen, 17. November 2022, Az: 4 A 1/20, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 4. Februar 2025 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 38 994 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist auf die Beschwerde der Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob die Anordnung in einer Rahmenvorgabe für die Sammlung von Leichtverpackungen, dass die Abfalltonnen von einem Stellplatz auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen abzuholen, zu entleeren und anschließend am Fahrbahnrand abzustellen sind (sogenannter partieller Vollservice), von der Regelungsbefugnis des § 22 Abs. 2 Satz 1 VerpackG umfasst ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.