Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision abgelehnt – Asylrechtliche Relevanzfragen nicht entscheidungserheblich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beschwerte sich gegen die Nichtzulassung der Revision und rügte grundsätzliche Bedeutung sowie Verfahrensmängel. Das BVerwG lehnte die Beschwerde ab, weil die aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich seien und Verfahrensmängel nicht substantiiert dargetan wurden. Der Kläger trägt die Kosten; Gerichtskosten nach §83b AsylVfG entfallen.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt voraus, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen für das Urteil entscheidungserheblich sind und substantiiert vorgetragen werden.
Die Rüge von Verfahrensmängeln nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer konkret und in gesetzlich geforderter Weise darlegt, welche entscheidungserheblichen Verfahrensfehler vorliegen.
Fragen zur politischen Verfolgung durch gezieltes ‚Herausgreifen‘ asylrelevanter Gruppen rechtfertigen eine Revisionszulassung nur, wenn der Sachverhalt tatsächliche Anhaltspunkte für die Betroffenheit des Antragstellers aufzeigt.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten können nach §83b AsylVfG entfallen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. September 2009, Az: 3 A 1708/07.A, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. September 2009 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die diversen von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Auch zeigt die Beschwerde nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise das Vorliegen eines Verfahrensmangels auf.
Wegen der Einzelheiten wird zunächst Bezug genommen auf den den Bevollmächtigten des Klägers und der Beklagten bekannten Beschluss des Senats vom 2. Februar 2010 - BVerwG 10 B 18.09 -.
Die von der Beschwerde zusätzlich aufgeworfene Frage,
„ob es politische Verfolgung darstellt, wenn der Verfolgerstaat aus einer nach asylerheblichen Merkmalen bestimmbaren Gruppe Personen „herausgreift“, die er der Unterstützung separatistischer Bewegung verdächtigt, wenn diesen Personen anschließend kein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren zuteil wird und sie bei Verhören usw. mit der Anwendung von Folter rechnen müssen“,
rechtfertigt schon deshalb keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil die Beschwerde nicht darlegt, inwiefern die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ist, nachdem das Berufungsgericht - in tatsächlicher Hinsicht - davon ausgegangen ist, dass beim Kläger kein konkreter Anhaltspunkt besteht, ihn der Nähe zur LTTE zu verdächtigen (vgl. UA S. 69).
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.