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BVerwG·10 B 4/13, 10 B 4/13 (10 C 6/13)·01.07.2013

Unionsrechtliches Abschiebungsverbot; ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt; Divergenzrüge

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtEuroparecht/UnionsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Beschwerde gegen ein Berufungsurteil zur Anwendung des unionsrechtlichen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Streitpunkt war, ob für das Abschiebungsverbot bloß das Bestehen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts genügt oder konkrete Feststellungen zur individuellen Gefahrendichte erforderlich sind. Das BVerwG gab die Beschwerde als begründet und rügte die Abweichung des Berufungsurteils von seiner Rechtsprechung; das Berufungsurteil beruhte auf dieser Abweichung.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten wegen Abweichung des Berufungsurteils von BVerwG-Rechtsprechung zur ernsthaften individuellen Bedrohung als begründet stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Feststellung des unionsrechtlichen Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt erforderlich.

2

Das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, der die Bevölkerung allgemein gefährdet, genügt allein nicht, wenn keine Feststellungen zur individuellen Gefahrendichte getroffen werden.

3

Feststellungen zur Gefahrendichte müssen, soweit für die Beurteilung erforderlich, auch eine quantitative Abschätzung des Tötungs- und Verletzungsrisikos erlauben.

4

Weicht ein Berufungsurteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem selbstständigen Rechtsbegriff ab, ist die Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben und kann das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde stattgeben.

Relevante Normen
§ 60 Abs 7 S 2 AufenthG 2004§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Januar 2013, Az: 20 B 12.30349, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Das Berufungsurteil weicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt als Voraussetzung für die Feststellung des unionsrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ab, wie die Beschwerde zutreffend rügt. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung ersichtlich den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass es für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG genügt, dass im Herkunftsstaat des Ausländers ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, der zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und schweren Menschenrechtsverletzungen führt (UA S. 7), es für die individuelle Betroffenheit von der Gefahr aber keiner Feststellungen zur Gefahrendichte bedarf, die jedenfalls auch eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos zu umfassen hat. Das Berufungsurteil setzt sich damit zu einem Rechtssatz der von der Beschwerde angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 - (BVerwGE 136, 360 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 38) und vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 - (Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 58) in Widerspruch.

3

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf dieser Abweichung.