Themis
Anmelden
BVerwG·10 B 38/12·08.10.2012

Abschiebungsverbot; subsidiärer unionsrechtlicher Abschiebungsschutz; einheitlicher Streitgegenstand

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Revision mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung in Fragen zur Auslegung des § 60 AufenthG (Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure; Einheitlichkeit des subsidiären Abschiebungsschutzes). Das BVerwG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO nicht erfüllt sind. Das Gericht betont, dass der Flüchtlingsbegriff an einen Verfolgungsgrund anknüpft und der subsidiäre unionsrechtliche Abschiebungsschutz ein einheitlicher Streitgegenstand ist.

Ausgang: Beschwerde wegen Zulassung der Revision mangels substantiierten Darlegens des Zulassungsgrundes (§ 132 Abs. 2 VwGO) als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die substantielle Darlegung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO voraus.

2

Bei der Prüfung des Flüchtlingsbegriffs nach § 60 Abs. 1 AufenthG muss die Verfolgungshandlung einem bestimmten Verfolgungsgrund zugeordnet werden; das bloß willkürliche Handeln nichtstaatlicher Akteure begründet nicht ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft.

3

Der subsidiäre unionsrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG bildet einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand; eine bestandskräftige Feststellung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 schließt eine gesonderte Anspruchsprüfung nach § 60 Abs. 2 aus.

4

Die Auslegung und Anwendung des § 60 AufenthG ist im Einklang mit dem Unionsrecht (insb. Richtlinie 2004/83/EG) vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich der Zuordnung von Verfolgungsgründen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 60 Abs 2 AufenthG 2004§ 60 Abs 3 AufenthG 2004§ 60 Abs 7 S 2 AufenthG 2004§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO§ 60(1)4 c AufenthG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 9. Juli 2012, Az: 20 B 12.30003, Urteil

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

2

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde. Eine solche Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

3

1. Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig

"ob § 60(1)4 c AufenthG mit dem Argument, es liege willkürliches Handeln der nicht-staatlichen Akteure vor, die Anwendung versagt werden darf."

4

Mit dieser Frage wendet sich der Kläger gegen die Bewertung des Berufungsgerichts, dass die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die al Shabaad-Milizen deswegen keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG darstelle, weil die Zwangsrekrutierungen wahllos stattfänden und ungeachtet der Identität des Einzelnen erfolgten. Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht,

"(d)ie § 60(1) AufenthG nunmehr - nach Abkehr von der bisherigen Zurechnungslehre - zugrundeliegende opferbezogene Schutzlehre bewirkt, dass die Motive der nicht-staatlichen Akteure rechtlich belanglos sind. Es ist unmaßgeblich, ob sie gezielt oder rein willkürlich handeln; dies folgt auch aus der in § 60(1)5 AufenthG normierten ergänzenden Anwendung von Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG",

weist dies nicht auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Der Kläger setzt sich nicht einmal im Ansatz damit auseinander, dass § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG - im Einklang mit dem Unionsrecht - die Akteure bezeichnet, von denen eine "Verfolgung im Sinne des Satzes 1" ausgehen kann, als Voraussetzung der Flüchtlingsanerkennung eine Verfolgungshandlung also auch an einen bestimmten Verfolgungsgrund anknüpfen muss (s.a. Art. 9 und 10 RL 2004/83/EG).

5

2. Auch die weiterhin von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

"ob dann, wenn lediglich § 60(7)2 AufenthG bestandskräftig zuerkannt wurde und eine positive verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach § 60(1) AufenthG aufgehoben wird, noch über § 60(2) AufenthG zu entscheiden ist",

legt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts nicht dar. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der - auch von dem Beschwerdeführer herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Urteil vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319) - darauf abgestellt, dass es sich bei dem subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG um einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand handelt und daher mit Blick darauf, dass das Bundesamt für den Kläger bereits die Voraussetzungen des subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bestandskräftig festgestellt hatte, für einen zusätzlichen Anspruch auf Verpflichtung zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG kein Raum bleibe. Die Beschwerde lässt keinen weiteren oder neuerlichen Klärungsbedarf erkennen.