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BVerwG·10 B 3.25, 10 B 3.25 (10 C 12.25)·26.11.2025

Revisionszulassung; wasserrechtliche Unterhaltungspflicht des Betreibers einer Stauanlage

Öffentliches RechtWasserrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beigeladene rügte die Nichtzulassung der Revision gegen das OVG-Urteil; das BVerwG hob diese Entscheidung insoweit auf und ließ die Revision teilweise zu. Streitpunkt ist, ob § 36 Abs. 2 WHG eine gegenüber der Gewässerunterhaltung selbständige Unterhaltungspflicht des Betreibers von Stauanlagen begründet, unabhängig von Einordnung und wasserwirtschaftlichem Zweck. Das Gericht sah grundsätzliche Bedeutung der Frage und setzte den vorläufigen Streitwert auf 240.000 € fest.

Ausgang: Revision gegen die Nichtzulassung teilweise zugelassen; Klärung, ob § 36 Abs. 2 WHG eine eigenständige Unterhaltungspflicht des Anlagenbetreibers begründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine höchstrichterlich noch ungeklärte Auslegungsfrage über die Reichweite einer zentralen Norm vorliegt.

3

§ 36 Abs. 2 WHG kann eine gegenüber der Gewässerunterhaltung selbständige Unterhaltungspflicht des Betreibers von Stauanlagen begründen, ohne dass es auf die Einordnung als Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern oder auf ihren wasserwirtschaftlichen Zweck ankommt.

4

Für die Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren gelten §§ 47 Abs. 1, 3 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ 36 Abs 2 WHG 2009§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 36 Abs. 2 WHG§ 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 4. Februar 2025, Az: 7 LC 47/23, Beschluss

vorgehend VG Osnabrück, 25. Mai 2023, Az: 2 A 70/21, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 4. Februar 2025 wird teilweise aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Beklagte unter teilweiser Aufhebung entgegenstehender Bescheide verpflichtet worden ist zu bestimmen, dass die Unterhaltung der Schützanlagen "Brinkschleuse", "von der Pütten" und "Hilling/​Kleinhaus" dem Beigeladenen obliegt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 240 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Beigeladenen ist begründet. Der Rechtssache kommt in dem durch sie angegriffenen Umfang die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären, ob sich aus § 36 Abs. 2 WHG eine gegenüber der Gewässerunterhaltung selbständige Unterhaltungspflicht des Anlagenbetreibers für Stauanlagen ergibt, ohne dass es auf deren Einordnung als Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern und auf ihren wasserwirtschaftlichen Zweck ankommt.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.