Revisionszulassung; wasserrechtliche Unterhaltungspflicht des Betreibers einer Stauanlage
KI-Zusammenfassung
Der Beigeladene rügte die Nichtzulassung der Revision gegen das OVG-Urteil; das BVerwG hob diese Entscheidung insoweit auf und ließ die Revision teilweise zu. Streitpunkt ist, ob § 36 Abs. 2 WHG eine gegenüber der Gewässerunterhaltung selbständige Unterhaltungspflicht des Betreibers von Stauanlagen begründet, unabhängig von Einordnung und wasserwirtschaftlichem Zweck. Das Gericht sah grundsätzliche Bedeutung der Frage und setzte den vorläufigen Streitwert auf 240.000 € fest.
Ausgang: Revision gegen die Nichtzulassung teilweise zugelassen; Klärung, ob § 36 Abs. 2 WHG eine eigenständige Unterhaltungspflicht des Anlagenbetreibers begründet
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine höchstrichterlich noch ungeklärte Auslegungsfrage über die Reichweite einer zentralen Norm vorliegt.
§ 36 Abs. 2 WHG kann eine gegenüber der Gewässerunterhaltung selbständige Unterhaltungspflicht des Betreibers von Stauanlagen begründen, ohne dass es auf die Einordnung als Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern oder auf ihren wasserwirtschaftlichen Zweck ankommt.
Für die Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren gelten §§ 47 Abs. 1, 3 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 4. Februar 2025, Az: 7 LC 47/23, Beschluss
vorgehend VG Osnabrück, 25. Mai 2023, Az: 2 A 70/21, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 4. Februar 2025 wird teilweise aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Beklagte unter teilweiser Aufhebung entgegenstehender Bescheide verpflichtet worden ist zu bestimmen, dass die Unterhaltung der Schützanlagen "Brinkschleuse", "von der Pütten" und "Hilling/Kleinhaus" dem Beigeladenen obliegt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 240 000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Beigeladenen ist begründet. Der Rechtssache kommt in dem durch sie angegriffenen Umfang die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären, ob sich aus § 36 Abs. 2 WHG eine gegenüber der Gewässerunterhaltung selbständige Unterhaltungspflicht des Anlagenbetreibers für Stauanlagen ergibt, ohne dass es auf deren Einordnung als Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern und auf ihren wasserwirtschaftlichen Zweck ankommt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.