Themis
Anmelden
BVerwG·10 B 3/20, 10 B 3/20 (10 C 5/21)·19.05.2021

Revisionszulassung

Öffentliches RechtUmweltinformationsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hebt die Entscheidung des OVG auf und lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (§ 132 Abs. 2 VwGO). Streitgegenstand ist die nähere Bestimmung der Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG, insbesondere mit Blick auf die mögliche Verbreitung personenbezogener Daten im Internet. Der Streitwert wird vorläufig auf 5.000 € festgesetzt; die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Entscheidung aufgehoben und Revision zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO ist zu gewähren, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung in rechtlicher Hinsicht hat.

2

Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Voraussetzungen eines Ablehnungsgrundes nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG zulässig sein, insbesondere wenn zu prüfen ist, ob eine mögliche Verbreitung personenbezogener Daten im Internet den Auskunftsausschluss rechtfertigt.

3

Die Aufhebung einer Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ist geboten, wenn das Revisionsgericht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht und daher die Revision zuzulassen ist.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren erfolgt nach den Vorschriften des GKG (insb. §§ 47, 52 Abs. 2, 63 Abs. 1 Satz 1); kostenrechtliche Anordnungen können der Endentscheidung vorbehalten werden.

Relevante Normen
§ 132 VwGO§ 9 Abs 1 S 1 Nr 1 UIG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 10. Juni 2020, Az: OVG 12 B 1.19, Urteil

vorgehend VG Berlin, 22. November 2018, Az: 2 K 384.16, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 10. Juni 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist auf die Beschwerde der Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich dazu beitragen, die Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG näher zu bestimmen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Verbreitung personenbezogener Daten im Internet.

2

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.