Revisionszulassung; Gebührenerhebung für Gutachten einer Steuerberaterkammer
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde hatte Erfolg; das BVerwG erachtete die Rechtssache als von grundsätzlicher Bedeutung. Streitfrage ist, ob § 413 ZPO i.V.m. § 1 JVEG der Erhebung von Gebühren nach § 79 Abs. 2 StBerG i.V.m. einer Gebührenordnung für Gutachten einer Steuerberaterkammer entgegensteht, wenn das Gericht das Gutachten per Beweisbeschluss angeordnet hat. Die Revision wurde zugelassen, weil im Revisionsverfahren die Reichweite von § 79 Abs. 2 StBerG und die Bindungswirkung von Beschlüssen nach § 4 Abs. 1 JVEG geklärt werden kann. Der vorläufige Streitwert wurde nach den einschlägigen GKG-Vorschriften festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und klärungsbedürftiger Rechtsfragen zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtssache ist revisionszulassungsreif, wenn sie von grundsätzlicher Bedeutung ist oder im Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ob § 413 ZPO in Verbindung mit § 1 JVEG der Erhebung von Gebühren für ein vom Prozessgericht per Beweisbeschluss angeordnetes Gutachten durch eine berufsständische Kammer entgegensteht, ist eine grundsätzlich zu prüfende Rechtsfrage.
Die Reichweite der Ermächtigung des § 79 Abs. 2 StBerG und die Bindungswirkung von Beschlüssen des Prozessgerichts nach § 4 Abs. 1 JVEG sind im Revisionsverfahren klärungsfähig.
Zur vorläufigen Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren sind die einschlägigen Vorschriften des GKG (vgl. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 GKG) maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 6. November 2014, Az: OVG 12 B 2.14, Urteil
vorgehend VG Berlin, 21. November 2013, Az: 16 K 46.13
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründung führt die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage auf, ob § 413 ZPO i.V.m. § 1 JVEG der Erhebung von Gebühren auf der Grundlage von § 79 Abs. 2 StBerG i.V.m. einer darauf gegründeten Gebührenordnung für Gutachten einer Steuerberaterkammer entgegenstehen, wenn die Kammer durch einen Beweisbeschluss eines Gerichts zur Gutachtenerstattung über die Angemessenheit von Honorarforderungen eines Steuerberaters verpflichtet worden ist.
Darüber hinaus kann in dem durchzuführenden Revisionsverfahren voraussichtlich die Reichweite der Ermächtigung des § 79 Abs. 2 StBerG und der Umfang der Bindungswirkung von Beschlüssen des Prozessgerichts nach § 4 Abs. 1 JVEG geklärt werden.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.