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BVerwG·10 B 3/10·09.03.2010

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision; das BVerwG verwirft die Beschwerde als unzulässig. Die Begründung: Es ist keine klärungsfähige Rechtsfrage dargelegt, sondern eine tatrechtliche Würdigung der Gefährdungslage in Afghanistan. Unterschiedliche Tatsachenbewertungen anderer Gerichte genügen nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt das Aufwerfen einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage voraus; bloße Tatsachenstreitigkeiten genügen nicht.

2

Die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Gefährdungslage in einem Herkunftsstaat fällt in den Bewertungsbereich der Tatsachengerichte und begründet für sich genommen keine Zulassung der Revision.

3

Hinweise auf unterschiedliche Beurteilungen durch Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgerichte, die auf abweichender Tatsachenwürdigung beruhen, begründen ohne Herausarbeitung einer autonomen Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung.

4

Wenn die Rechtsgrundsätze (z. B. zur Gewährung von Abschiebungsschutz bei extremer allgemeiner Gefahr) bereits durch die obergerichtliche Rechtsprechung geklärt sind, muss konkret dargelegt werden, warum und in welchem Umfang eine erneute oder weitergehende rechtliche Klärung erforderlich ist.

5

Bei Verwerfung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit kann der Beschwerdeführer nach § 154 Abs. 2 VwGO zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet werden.

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylVfG§ 30 Satz 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 26. November 2009, Az: 8 A 429/08.A, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2009 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

2

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Solch eine Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob „alleinstehende junge Männer ohne familiären Rückhalt in Afghanistan unter Berücksichtigung der aktuellen Auskunftslage nicht in der Lage sein werden, eine Existenzgrundlage aufzubauen und somit einer landesweiten Extremgefahr ausgesetzt wären“ (Beschwerdebegründung S. 2), zielt nicht auf eine klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Afghanistan. Auch der Hinweis der Beschwerde auf eine unterschiedliche Beurteilung der Gefährdungslage durch verschiedene Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte betrifft die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, nicht aber eine Rechtsfrage, die allein zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen kann. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgrundsätzlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen allgemein Abschiebungsschutz bei einer extremen allgemeinen Gefahrenlage gewährt werden kann (vgl. etwa den im angefochtenen Urteil zitierten Beschluss des Senats vom 14. November 2007 - BVerwG 10 B 47.07 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 55; Urteile vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 und BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE 114, 379 <382> und 115, 1 <7>; jeweils m.w.N.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtsgrundsätze anhand des vorliegenden Falles erneuter oder weitergehender Klärung bedürften.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.