Abschiebungsschutz; konkrete und allgemeine Gefahr; verfassungskonforme Auslegung; richterliche Überzeugungsbildung; Revisionszulassung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde betrifft Abschiebungsschutz und die Abgrenzung konkreter und allgemeiner Gefahr bei verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG. Das Gericht gab der Beschwerde statt und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Die Entscheidung hebt hervor, dass Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung zu klären sind.
Ausgang: Beschwerde im Verfahren zum Abschiebungsschutz wurde als begründet festgestellt; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und dem Bundesverwaltungsgericht zur Klärung übergeordneter Rechtsfragen vorgelegt werden kann.
Bei der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG sind Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung zu beachten; diese Anforderungen können verfahrensrechtliche und materielle Aspekte der Gefahrenfeststellung betreffen.
Bei Entscheidungen über Abschiebungsschutz ist zwischen konkreter und allgemeiner Gefahr zu differenzieren; Unklarheiten in der erforderlichen Darlegungs- und Überzeugungsqualität können revisionsrechtliche Bedeutung haben.
Die Zulassung der Revision kann geboten sein, um die rechtlichen Standards für die Feststellung entscheidungserheblicher Gefahren und die verfassungskonforme Auslegung auf Bundesebene zu präzisieren.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 16. Juni 2009, Az: 11 S 979/06, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung in Fällen verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu stellen sind.