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BVerwG·10 B 26/09, 10 B 26/09 (10 C 19/10)·23.06.2010

Abschiebungsschutz; konkrete und allgemeine Gefahr; verfassungskonforme Auslegung; richterliche Überzeugungsbildung; Revisionszulassung

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde betrifft Abschiebungsschutz und die Abgrenzung konkreter und allgemeiner Gefahr bei verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG. Das Gericht gab der Beschwerde statt und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Die Entscheidung hebt hervor, dass Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung zu klären sind.

Ausgang: Beschwerde im Verfahren zum Abschiebungsschutz wurde als begründet festgestellt; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und dem Bundesverwaltungsgericht zur Klärung übergeordneter Rechtsfragen vorgelegt werden kann.

2

Bei der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG sind Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung zu beachten; diese Anforderungen können verfahrensrechtliche und materielle Aspekte der Gefahrenfeststellung betreffen.

3

Bei Entscheidungen über Abschiebungsschutz ist zwischen konkreter und allgemeiner Gefahr zu differenzieren; Unklarheiten in der erforderlichen Darlegungs- und Überzeugungsqualität können revisionsrechtliche Bedeutung haben.

4

Die Zulassung der Revision kann geboten sein, um die rechtlichen Standards für die Feststellung entscheidungserheblicher Gefahren und die verfassungskonforme Auslegung auf Bundesebene zu präzisieren.

Relevante Normen
§ 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004§ 60 Abs 7 S 3 AufenthG 2004§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 108 Abs 1 S 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 16. Juni 2009, Az: 11 S 979/06, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung in Fällen verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu stellen sind.