Antrag auf PKH abgelehnt und Nichtzulassungsbeschwerde in Asylwiderruf verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen den Widerruf ihrer als abgeleitet gewährten Asylberechtigung. Das BVerwG lehnte die PKH mangels Aussicht auf Erfolg ab und verwies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück. Entscheidungsgrund ist, dass die Anerkennung der Klägerin allein von der nun zu Recht widerrufenen Anerkennung des Vaters abhing (§73 Abs.2b AsylVfG).
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach §132 VwGO ist nur begründet, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmängel) substantiiert dargelegt werden.
Erfolgt der Widerruf der Anerkennung eines Elternteils rechtskräftig, ist eine aus dessen Status abgeleitete Anerkennung weiterer Familienangehöriger nach §73 Abs.2b AsylVfG zu widerrufen, sofern diese keine eigenen Verfolgungsgründe vortragen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten nach §83b AsylVfG entfallen und der Gegenstandswert bemisst sich nach §30 Satz 1 RVG.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Juni 2009, Az: 9 B 09.30076, Beschluss
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2009 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde der Sache nach gegen den Widerruf ihrer Anerkennung als Asylberechtigte und der Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die ihr im Wege des Familienasyls und Familienflüchtlingsschutzes abgeleitet von ihrem Vater gewährt worden waren. Ihre Rügen stimmen inhaltlich und weitgehend auch wörtlich mit den Einwänden überein, die ihr Vater in der Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache BVerwG 1 B 21.09 gegen die ihn betreffende Widerrufsentscheidung erhoben hat. Der Senat hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 1. Februar 2010 verworfen. Aus den dort genannten Gründen bleiben die entsprechenden Rügen auch im vorliegenden Verfahren ohne Erfolg. Auf den Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Aufgrund dieses Beschlusses steht rechtskräftig fest, dass der Widerruf betreffend den Vater der Klägerin zu Recht erfolgt ist. Die Klägerin hat ihr Schutzbegehren nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich auf die mittlerweile weggefallenen Gründe für die Anerkennung ihres Vaters und nicht ergänzend auch auf eigene Verfolgungsgründe gestützt (BA S. 3). Damit war auch ihre Anerkennung nach § 73 Abs. 2b Sätze 2 und 3 AsylVfG zu widerrufen und ihre Beschwerde gegen die den Widerruf bestätigende Berufungsentscheidung zu verwerfen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.