Revisionszulassung; sechzigjährige Schutzfrist von Unterlagen; Verschlusssache gemäß § 4 SÜG
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG auf und lässt die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu. Streitgegenstand ist der Zugang zu Archivunterlagen und die Auslegung der sechzigjährigen Schutzfrist des § 11 Abs. 3 BArchG bei Unterlagen, die als Verschlusssache nach § 4 SÜG eingestuft sind, insbesondere zu Bundessicherheitsrats‑Unterlagen. Zudem ist zu klären, ob § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 BArchG öffentliche Stellen verpflichtet, über 30 Jahre alte Unterlagen in gleicher Weise nutzbar zu machen und gegebenenfalls zu erschließen.
Ausgang: Nichtzulassungsentscheidung des OVG aufgehoben; Revisionen der Klägerin und der Beklagten zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die sechzigjährige Schutzfrist des § 11 Abs. 3 BArchG für Unterlagen, die als Verschlusssache nach § 4 SÜG eingestuft sind, setzt voraus, dass die Unterlagen ursprünglich und gegenwärtig im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse enthalten.
Die Frage, ob die Schutzfrist des § 11 Abs. 3 BArchG auch für Unterlagen gilt, die Beratungen und Entscheidungen des Bundessicherheitsrates betreffen, ist grundsätzlich klärungsbedürftig und kann revisionsrechtliche Bedeutung haben.
§ 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 BArchG ist dahin auszulegen, dass öffentliche Stellen, in deren Verfügungsgewalt sich Unterlagen älter als dreißig Jahre befinden, deren Nutzung grundsätzlich in gleicher Weise wie beim Bundesarchiv zu ermöglichen haben; dies kann eine Pflicht zur Erschließung solcher Unterlagen einschließen.
Eine Rechtssache begründet grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie Fragen von allgemeiner rechtlicher Tragweite zur Auslegung archiv‑ und sicherheitsrechtlicher Schutzfristen aufwirft, sodass die Zulassung der Revision geboten ist.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 7. Mai 2020, Az: OVG 12 B 4.19, Urteil
vorgehend VG Berlin, 20. Dezember 2018, Az: 2 K 178.17, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. Mai 2020 wird aufgehoben. Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten werden zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision sind begründet.
In Ansehung des von der Klägerin behaupteten Anspruchs auf Zugang zu den im Bescheid der Beklagten vom 5. August 2017 aufgeführten noch streitbefangenen Unterlagen kommt der Rechtssache die von beiden Beteiligten - die insofern jeweils teilweise unterlegen sind - übereinstimmend geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob die sechzigjährige Schutzfrist des § 11 Abs. 3 BArchG bei Unterlagen, die als Verschlusssache im Sinne des § 4 SÜG eingestuft sind, voraussetzt, dass sie - ursprünglich und noch gegenwärtig - im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse enthalten, und ob dies auch dann gilt, wenn die Unterlagen Beratungen und Entscheidungen des Bundessicherheitsrates betreffen.
Die Rechtssache weist auch in Ansehung des von der Klägerin behaupteten Anspruchs auf Zugang zu weiteren, in den vier ergangenen Teilbescheiden nicht einzeln aufgeführten Unterlagen die von der - insofern zur Gänze unterlegenen - Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insofern bietet die Revision der Klägerin dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 BArchG zu entnehmen ist, dass die öffentlichen Stellen, in deren Verfügungsgewalt sich Unterlagen befinden, die älter als dreißig Jahre sind, deren Nutzung in gleicher Weise wie das Bundesarchiv zu ermöglichen haben, und ob dies gegebenenfalls eine Pflicht zur Erschließung solcher Unterlagen einschließt.