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BVerwG·10 B 21/18·17.06.2019

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Öffentliches RechtBeitragsrecht von VersorgungswerkenVerwaltungsprozessrecht (Zulassungsfragen)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Mitglied eines Rechtsanwaltsversorgungswerks, wendet sich gegen die Berücksichtigung von Einkünften aus PKW-Vermietung bei der Beitragsbemessung 2013. Das OVG wies die Klage ab; die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos. Das BVerwG verneinte die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz, da keine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts vorgetragen wurde und die angeführten Abweichungen auf Landesrechtlicher Satzungsregelung beruhten.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nur zuzulassen, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass eine Frage des revisiblen Rechts vorliegt, deren höchstrichterliche Klärung zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen kann.

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Behauptete Grundrechtsverletzungen (z. B. Art. 3, Art. 12 GG) begründen die Zulassung der Revision nur, wenn sie als klärungsbedürftige Auslegungsfrage des revisiblen Bundesrechts formuliert und substantiiert dargelegt werden.

3

Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erfordert die Gegenüberstellung eines abstrakten Obersatzes in Auslegung des revisiblen Rechts mit einem hiervon abweichenden Obersatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung; entgegenstehende Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte genügen hierfür regelmäßig nicht.

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Unterschiede in Satzungsregelungen von Versorgungswerken begründen keinen revisiblen Divergenzgrund, soweit es sich um Landesrecht handelt oder die Satzungsbestimmungen im Wortlaut voneinander abweichen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO§ Art. 3 GG§ Art. 12 GG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 20. September 2018, Az: OVG 12 B 27.17, Urteil

vorgehend VG Potsdam, 6. September 2017, Az: 6 K 5067/17, Urteil

Gründe

1

Der Kläger ist Mitglied im beklagten Versorgungswerk. Er wendet sich dagegen, dass bei der Bemessung seines Beitrags für das Beitragsjahr 2013 Einnahmen berücksichtigt wurden, die er aus der Vermietung seines PKW an seine frühere Anwaltssozietät erzielt hat. Das Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid des Beklagten insoweit aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen.

2

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hiergegen bleibt ohne Erfolg.

3

1. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - ggf. erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist und zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Beschwerdeführer muss darlegen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das leistet der Kläger nicht.

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Er formuliert schon keine Grundsatzfrage zur Auslegung des revisiblen Rechts. Seiner Beschwerde lässt sich entnehmen, dass er es mit Artikel 3 und 12 GG für unvereinbar hält, wenn ein Rechtsanwaltsversorgungswerk wie der Beklagte zur Grundlage seiner Beitragsbemessung auch Einkommensbestandteile erhebt, die nicht aus einer anwaltlichen Tätigkeit oder sonst aus einer Erwerbstätigkeit des Pflichtmitglieds stammen, sondern aus der Nutzung eines Wirtschaftsgutes. Damit ist weder eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zur Auslegung der genannten maßstäblichen Normen des Bundesrechts - der Artikel 3 und 12 GG - noch sonst eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen. Dass verschiedene Versorgungswerke von ihrer Satzungsautonomie unterschiedlichen Gebrauch machen, wirft nicht schon für sich eine Rechtsfrage zu diesen Grundrechtsbestimmungen auf.

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2. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht dargelegt. Hierzu wäre die Bezeichnung eines abstrakten Obersatzes in Auslegung des revisiblen Rechts, auf dem das angefochtene Berufungsurteil beruht, und dessen Gegenüberstellung mit einem hiervon abweichenden ebensolchen Obersatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts erforderlich (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger stellt der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts jedoch lediglich eine angeblich abweichende Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts gegenüber.

6

3. Allerdings könnte sich aus einer unterschiedlichen Rechtsprechung von Oberverwaltungsgerichten ein Klärungsbedarf ergeben, der eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). So liegt es aber nicht. Zum einen beziehen sich die vom Kläger angeführten Urteile des Berufungsgerichts und des anderen Oberverwaltungsgerichts auf das Satzungsrecht des jeweiligen Versorgungswerks und damit auf Landesrecht, das nicht revisibel ist. Zum anderen unterscheidet sich das Satzungsrecht des Rechtsanwaltsversorgungswerks Rheinland-Pfalz gerade in dem hier strittigen Punkt schon im Wortlaut von dem des Beklagten. Der Kläger selbst zitiert § 23 Abs. 2 der anderen Satzung dahin, dass hiernach das Gesamteinkommen zur Beitragsbemessung nur heranzuziehen ist, "soweit es auf einer Tätigkeit beruht, die anwaltlich erbracht werden kann"; diese Einschränkung fehlt dem Beklagten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.