Revisionszulassung; Zuordnungsvorbehalte aus dem Vermögenszuordnungsgesetz
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitpunkt ist, ob §§ 1c, 11 Abs.1 S.3 Nr.5 VZOG Zuordnungsvorbehalte auf den sachlichen Zusammenhang mit Veräußerungen von Unternehmensanteilen beschränken. Die Zulassung erfolgte zur Klärung dieser normativen Auslegungsfrage; Gerichtskosten wurden nach §6 Abs.3 VZOG nicht erhoben.
Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen; Gerichtskosten gem. §6 Abs.3 VZOG nicht erhoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist oder die Fortbildung des Rechts erfordert.
Bei der Auslegung von §§ 1c, 11 Abs.1 S.3 Nr.5 VZOG ist zu prüfen, ob Zuordnungsvorbehalte nur im sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung von Unternehmensanteilen zulässig sind.
Gerichtskosten sind gemäß §6 Abs.3 Satz1 VZOG nicht zu erheben; der Gegenstandswert ist nach §6 Abs.3 Satz2 VZOG zu vermerken.
Zur Zulassung des Revisionsverfahrens genügt die Erhebung einer für die Rechtsfortbildung oder für gleichgelagerte Fälle bedeutsamen, noch nicht geklärten Auslegungsfrage des Verwaltungsrechts.
Vorinstanzen
vorgehend VG Berlin, 17. August 2016, Az: 29 K 137.15, Urteil
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren führt auf die Frage, ob sich aus §§ 1c, 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - ergibt, dass Zuordnungsvorbehalte nur im sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung von Unternehmensanteilen zulässig sind.
Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.