Revisionszulassung; Erstattung § 49a Abs. 1 VwVfG; Verjährung
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben und die Revision zugelassen. Streitgegenstand ist, ob der Erstattungsanspruch nach §49a Abs.1 VwVfG der Verjährung unterliegt und von welchem Zeitpunkt an die Verjährung beginnt. Insbesondere ist zu klären, ob der Anspruch durch das Vorbehalten einer auflösenden Bedingung im Zuwendungsbescheid oder erst durch eine (Teil‑)Aufhebung des Bescheids entsteht.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision zur Klärung der Verjährungsfrage nach §49a Abs.1 VwVfG zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erstattungsanspruch nach §49a Abs.1 VwVfG, der dem Wortlaut einer bundeseinheitlichen Vorschrift entspricht, gehört zum revisiblen Recht (§137 Abs.1 Nr.2 VwGO).
Ob ein Erstattungsanspruch nach §49a Abs.1 VwVfG der Verjährung unterliegt, ist eine von den Voraussetzungen seines Entstehens abhängige Rechtsfrage, die revisionsrechtlich klärungsfähig sein kann.
Der Beginn der Verjährungsfrist bemisst sich danach, ob der Anspruch bereits mit dem Eintritt einer im Zuwendungsbescheid vorbehaltenen auflösenden Bedingung entsteht oder erst mit der wirksamen (Teil‑)Aufhebung des Zuwendungsbescheids durch einen Erstattungsbescheid.
Die Revision ist zuzulassen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt ist (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO).
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 10. März 2015, Az: 2 L 268/11, Urteil
vorgehend VG Schwerin, 21. Juni 2011, Az: 3 A 1768/10, Urteil
Gründe
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat Erfolg. Sie führt auf die Rechtsfrage, ob der Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 VwVfG-MV, der § 49a Abs. 1 VwVfG wörtlich entspricht und daher dem revisiblen Recht zugehört (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), der Verjährung unterliegt und von welchen Voraussetzungen der Eintritt der Verjährung abhängt. Diese Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang nicht geklärt. Mit der Klärung ist in dem Revisionsverfahren auch hinlänglich zu rechnen. Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass die Klage möglicherweise auch dann begründet und die Revision deshalb zurückzuweisen sein kann, wenn der Auffassung des Berufungsgerichts, die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Erstattungsforderung sei verjährt, nicht zu folgen sein sollte. Ob dies der Fall ist, hängt von weiteren klärungsbedürftigen Fragen, nämlich davon ab, ob die Erstattungsforderung durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung, die im Zuwendungsbescheid vorbehalten worden war, oder doch jedenfalls dadurch entstanden ist, dass der angefochtene Bescheid neben der Geltendmachung der Erstattungsforderung auch eine Teilaufhebung des Zuwendungsbescheides verfügt hatte.