Abschiebungsverbot bei allgemeinen Gefahren; verfassungskonforme Anwendung; richterliche Überzeugungsbildung; Revisionszulassung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hält die Beschwerde in einem Verfahren zum Abschiebungsverbot bei allgemeinen Gefahren für zulässig und begründet und hat die Revision zur weiteren Klärung zugelassen. Streitpunkt ist insbesondere, welche Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bei verfassungskonformer Anwendung des §60 Abs.7 Satz 1 und 3 AufenthG zu stellen sind. Die Revision wird nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Beschwerde als zulässig und begründet stattgegeben; Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache einer weiteren klärenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf.
Bei der verfassungskonformen Anwendung des §60 Abs.7 Satz 1 und 3 AufenthG sind Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung zu beachten, die gegebenenfalls durch höchstrichterliche Rechtsprechung zu konkretisieren sind.
Eine Beschwerde, mit der ein Abschiebungsverbot wegen allgemeiner Gefahren geltend gemacht wird, ist nur dann begründet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Abschiebungsverbots vorliegen und das Verwaltungsgericht dies rechtsfehlerfrei festgestellt hat.
Das mit der Revision befasste Gericht hat die Aufgabe, in grundsätzlichen Fällen Maßstäbe für die Prüfung prozessualer Anforderungen (insbesondere an die Überzeugungsbildung) bei der verfassungskonformen Anwendung normstatlicher Regelungen zu entwickeln.
Vorinstanzen
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 21. Januar 2010, Az: 8 A 302/09.A, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung in Fällen verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu stellen sind.