Revisionszulassung; Zuständigkeit von Verwaltungsträger über Verwaltungsvermögen; Einigungsvertrag
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der beigeladenen Gemeinde wird als zulässig und begründet erachtet; sie macht geltend, durch die Rechtskraftwirkung des vorinstanzlichen Urteils in ihrem Selbstverwaltungsrecht beeinträchtigt zu sein. Streitpunkt ist, ob Art.21 EV bei der Zuordnung kommunalen Verwaltungsvermögens allein auf die Belegenheit oder auch auf die Bestimmung zum Dienst für einen gebietsfremden Träger abzustellen ist. Das Bundesverwaltungsgericht sieht grundsätzliche Bedeutung und lässt die Revision zu, um die Voraussetzungen der Zuständigkeit von Landkreisen nach Art.21 Abs.2 EV und deren Abgrenzung zur gemeindlichen Zuständigkeit zu klären.
Ausgang: Beschwerde der Beigeladenen als zulässig und begründet erkannt; Revision zur Klärung der Zuständigkeitsfragen nach Art.21 EV zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beigeladene ist beschwerdebefugt, wenn die Rechtskraft eines angegriffenen Urteils durch dessen Verneinung einer materiellen Zuordnungsberechtigung präjudiziell und unmittelbar in ihr Selbstverwaltungsrecht aus Art.28 Abs.2 GG eingreift.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO liegt vor, wenn eine Entscheidung klären muss, ob für die Zuordnung von Immobilien im kommunalen Verwaltungsvermögen nach Art.21 EV ausschließlich die Belegenheit maßgeblich ist oder auch die Bestimmung der Nutzung durch einen gebietsfremden Verwaltungsträger zu berücksichtigen ist.
Zur Bestimmung der Zuständigkeit eines Landkreises nach Art.21 Abs.2 EV sind die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen; dabei ist eine Abgrenzung von der gemeindlichen Zuständigkeit vorzunehmen.
Die Zulassung der Revision ist angezeigt, wenn die rechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung für die Auslegung des Einigungsvertrages und die Abgrenzung kommunaler Zuständigkeiten ist und durch das Revisionsverfahren einer grundsätzlichen Klärung bedarf.
Vorinstanzen
vorgehend VG Greifswald, 19. November 2015, Az: 6 A 419/14, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Beigeladene zu 3 ist beschwerdebefugt, weil sie durch das angegriffene Urteil materiell beschwert wird. Sie kann geltend machen, aufgrund der Rechtskraftwirkung des angegriffenen Urteils, die sich auf das Verneinen der materiellen Zuordnungsberechtigung der Klägerin erstreckt und die Beigeladene zu 3 gemäß § 121 Nr. 1 i.V.m. § 63 Nr. 3 VwGO bindet, präjudiziell und unmittelbar in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG beeinträchtigt zu werden.
Der Rechtssache kommt auch die von der Beigeladenen zu 3 geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründung führt auf die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob für die Bestimmung des zuständigen Verwaltungsträgers gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 des Einigungsvertrages (EV) bei der Zuordnung von Immobilien, die zum kommunalen Verwaltungsvermögen gehören, ausschließlich auf die Belegenheit im Gebiet eines Verwaltungsträgers abzustellen oder auch zu berücksichtigen ist, ob das betreffende Verwaltungsvermögen ausschließlich oder weitaus überwiegend der Wahrnehmung von Aufgaben eines anderen, gebietsfremden Verwaltungsträgers zu dienen bestimmt ist.
Außerdem wird das Revisionsverfahren voraussichtlich Gelegenheit geben, die Voraussetzungen der Zuständigkeit eines Landkreises nach dem Grundgesetz im Sinne des Art. 21 Abs. 2 EV und deren Abgrenzung von der gemeindlichen Zuständigkeit zu präzisieren.