Revisionszulassung; verallgemeinerungsfähige Regeln für Verwaltungsvermögen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als begründet angesehen und die Revision zugelassen. Streitgegenstand ist, ob Rechtsprechungsgrundsätze zur Zuordnung von Überbauflächen (bei überwiegender Bebauung eines Stammgrundstücks) über Art. 26, 27 EV hinaus verallgemeinerungsfähig sind. Zu klären ist insbesondere, ob diese Regeln nur für Sondervermögen oder auch für Verwaltungs- und kommunales Finanzvermögen gelten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision zur Klärung grundsätzlicher Fragen zur Vermögenszuordnung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Ist ein Gebäude überwiegend auf einem Stammgrundstück und nur zu einem geringen Teil auf einem Überbaugrundstück errichtet, fällt die Überbaufläche kraft Gesetzes dem Vermögen des Inhabers des Stammgrundstücks zu, auch wenn sie erst herausvermessen und grundbuchrechtlich abgetrennt werden muss.
Die Verallgemeinerungsfähigkeit von Zuordnungsregelungen, die aus Art. 26 und 27 EV folgen, ist gesondert zu prüfen; dabei ist zu klären, ob die Regeln auf Verwaltungsvermögen und/oder kommunales Finanzvermögen anwendbar sind.
Maßgeblich für die Anwendung von Zuordnungsregeln auf einzelne Grundstücksflächen ist die rechtliche Qualifikation des Stammgrundstücks (z. B. Sondervermögen, Verwaltungsvermögen, Finanzvermögen).
Vorinstanzen
vorgehend VG Berlin, 27. Oktober 2016, Az: 29 K 205.14, Urteil
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Der Rechtssache kommt die von der Beigeladenen zu 1 geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 21. Juni 2007 - 3 C 11.06 - (BVerwGE 129, 66 Rn. 27 ff.) zu Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV entschieden, dass, wenn ein Gebäude weit überwiegend auf einem "Stammgrundstück" und zu einem geringen Teil auf einem "Überbaugrundstück" errichtet ist und das "Stammgrundstück" zweifelsfrei zum Sondervermögen Deutsche Bahn bzw. Deutsche Post gehört, auch die Überbaufläche kraft Gesetzes ins Bahn- bzw. Postvermögen fällt; daran ändert nichts, dass die Überbaufläche aus dem restlichen Überbaugrundstück erst herausvermessen und grundbuchrechtlich abgetrennt werden muss. Die Beschwerdebegründung führt auf die Rechtsfrage, ob diese Grundsätze über die Anwendungsbereiche der Art. 26 und 27 EV hinaus verallgemeinerungsfähig sind mit der Wirkung, dass das vorliegend streitbefangene - zwischenzeitlich herausvermessene und grundbuchrechtlich abgetrennte - "Überbaugrundstück" das "Stammgrundstück" der Musikhochschule gewissermaßen erweitert hat und dessen zuordnungsrechtliches Schicksal teilt. Dabei wird gegebenenfalls zu klären sein, ob etwa verallgemeinerungsfähige Regeln nur für Verwaltungsvermögen oder auch für kommunales Finanzvermögen gelten und welche Grundsätze insofern auf das "Stammgrundstück" Anwendung finden.