Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision in Asylsache abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Asylverfahren wurde vom BVerwG abgelehnt. Der Kläger rügte grundsätzliche Fragen zur politischen Verfolgung und Verfahrensmängel; das Gericht sah jedoch weder Zulassungsgründe nach §132 VwGO noch substantiiert dargetane Verfahrensmängel. Sachdienliche Feststellungen des Berufungsgerichts (u.a. keine Nähe zur LTTE, Identitätsklärung möglich) machten die Revision nicht entscheidungserheblich. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Asylverfahren als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO setzt das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder erheblicher Verfahrensmängel voraus; bloße aufgeworfene Rechtsfragen genügen nicht ohne Darlegung ihrer Entscheidungsrelevanz.
Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels bedarf einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden, substantiierten Darlegung, aus der hervorgeht, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden sein soll.
Allgemeine, abstrakte Fragestellungen zur politischen Verfolgung durch selektives 'Herausgreifen' bestimmter Personengruppen rechtfertigen die Zulassung der Revision nur, wenn sie für die konkrete Entscheidung des Rechtszugs entscheidungserheblich sind und die maßgeblichen Tatsachen nicht bereits feststehen.
Der Senat kann von einer umfassenderen Begründung absehen (§ 133 Abs. 5 VwGO), und die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten können in asylrechtlichen Verfahren nach § 83b AsylVfG entfallen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. Oktober 2009, Az: 3 A 2275/07.A, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2009 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die diversen von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Auch zeigt die Beschwerde nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise das Vorliegen eines Verfahrensmangels auf.
Wegen der Einzelheiten wird zunächst Bezug genommen auf den den Bevollmächtigten des Klägers und der Beklagten bekannten Beschluss des Senats vom 2. Februar 2010 - BVerwG 10 B 18.09 -.
Die von der Beschwerde zusätzlich aufgeworfene Frage,
„ob es politische Verfolgung darstellt, wenn der Verfolgerstaat aus einer nach asylerheblichen Merkmalen bestimmbaren Gruppe Personen „herausgreift“, die er der Unterstützung separatistischer Bewegung verdächtigt, wenn diesen Personen anschließend kein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren zuteil wird und sie bei Verhören usw. mit der Anwendung von Folter rechnen müssen“,
rechtfertigt schon deshalb keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil die Beschwerde nicht darlegt, inwiefern die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ist, nachdem der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Sri Lanka nicht in den Verdacht geraten ist, der LTTE nahe zu stehen, und bei ihm mit Hilfe seines gültigen Nationalpasses eine rasche Identitätsabklärung möglich ist (vgl. UA S. 73 f.).
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.