Revisionszulassung; Abfallbesitzereigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision; das BVerwG hob die Entscheidung des Sächsischen OVG auf und ließ die Revision zu. Streitgegenstand ist, ob die Abfallbesitzereigenschaft nach §3 Abs.9 KrWG bei Abfall auf tatsächlich und rechtlich frei zugänglichen Grundstücken zu verneinen ist, wenn diese im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Die Zulassung erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage.
Ausgang: Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung des OVG und Zulassung der Revision zur Klärung grundsätzlicher Fragen zur Abfallbesitzereigenschaft nach §3 Abs.9 KrWG
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts Klärungsbedarf besteht.
Ob eine Abfallbesitzereigenschaft i.S.v. §3 Abs.9 KrWG vorliegt, ist anhand der konkreten Zugangs‑ und Nutzungsverhältnisse der Ablagerungsstelle zu bestimmen.
Die bloße Eigentümerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einem Grundstück schließt die Abfallbesitzereigenschaft nicht ohne nähere Würdigung der tatsächlich und rechtlich bestehenden Zugänglichkeit aus.
Die Aufhebung einer Nichtzulassungsentscheidung kommt in Betracht, wenn das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage beitragen kann.
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 16. Februar 2024, Az: 4 A 112/22, Urteil
vorgehend VG Chemnitz, 14. Januar 2022, Az: 2 K 1119/20
Tenor
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 16. Februar 2024 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 99,59 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist auf die Beschwerde des Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die Abfallbesitzereigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG bei Abfall, der auf tatsächlich und rechtlich frei zugänglichen Grundstücken abgelagert wird, zu verneinen ist, wenn die Grundstücke im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen.