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BVerwG·10 AV 3/23·30.03.2023

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Anpassung des Maßnahmenprogramms für die Flussgebietseinheit Ems und rief das BVerwG an, das örtlich zuständige Gericht nach § 53 Abs. 3 VwGO zu bestimmen. Das BVerwG legt bei Fehlen materieller Kriterien die Entscheidung nach Zweckmäßigkeit und effektiver Verfahrensdurchführung. Wegen eines dort anhängigen Verfahrens und des geografischen Schwerpunkts der Ems auf Niedersachsen bestimmt das BVerwG das Niedersächsische OVG als zuständig.

Ausgang: Bestimmung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts als örtlich zuständiges Gericht für das Verfahren

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO dient der Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts, wenn mehrere Gerichte in Betracht kommen.

2

§ 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO enthält keine materiellen Kriterien; die Bestimmung ist nach Zweckmäßigkeit und dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung vorzunehmen.

3

Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zu berücksichtigen, ob eines der in Betracht kommenden Gerichte bereits inhaltlich mit derselben oder einer eng verwandten Rechtsfrage befasst ist.

4

Der geografische Schwerpunkt des streitigen Gegenstands im Zuständigkeitsbereich eines Gerichts kann als taugliches Kriterium für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit herangezogen werden.

Relevante Normen
§ 53 Abs 1 Nr 3 VwGO§ 53 Abs 3 S 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO§ 52 Nr. 1 VwGO

Tenor

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestimmt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt die Verurteilung der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, das für die Flussgebietseinheit Ems für den Bewirtschaftungszeitraum 2021-2027 erstellte Maßnahmenprogramm so anzupassen, dass dieses alle zur Erreichung der nährstoffbezogenen Bewirtschaftungsziele erforderlichen Maßnahmen enthält. Soweit die Flussgebietseinheit Ems auf deutschem Staatsgebiet belegen ist, entfallen etwa 70 Prozent auf das Gebiet des Landes Niedersachsen und etwa 30 Prozent auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.

2

Der Antragsteller hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO angerufen, das für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegner sind hierzu angehört worden.

3

Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zulässig, weil sowohl das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nach § 52 Nr. 1 VwGO als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen.

4

§ 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO enthält keine Regelung, nach welchen materiellen Kriterien das zuständige Gericht zu bestimmen ist. Die Entscheidung ist daher nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu treffen und hat sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. März 2009 - 7 AV 6.09 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 33; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 53 Rn. 17 m. w. N.). Kriterium für letzteres kann sein, dass sich eines der in Betracht kommenden Gerichte mit den aufgeworfenen Rechtsfragen bereits befasst hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2002 - 6 AV 1.02 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 29; Berstermann, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1. Januar 2023, § 53 Rn. 13) oder dass der geografische Schwerpunkt im Zuständigkeitsbereich eines der zuständigen Gerichte liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2020 - 7 AV 1.20 - juris Rn. 5 f.).

5

Danach erscheint es zweckmäßig, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist in dem dort anhängigen Verfahren 7 KS 8/21 bereits mit einer sich möglicherweise mit dem hiesigen Verfahren teilweise überschneidenden Thematik (Schutz des Grundwassers vor Nitrateinträgen) befasst. Zudem sind auf deutschem Staatsgebiet etwa 70 Prozent der Flussgebietseinheit Ems in Niedersachsen und nur etwa 30 Prozent in Nordrhein-Westfalen belegen.