Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller verlangte die Erstellung eines nationalen Maßnahmenprogramms Quecksilber für die Flussgebietseinheit Rhein und rief das Bundesverwaltungsgericht nach § 53 Abs. 3 VwGO an, um das zuständige Gericht zu bestimmen. Das BVerwG bestimmte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein‑Westfalen. Maßgeblich waren die Vorbefassung des OVG mit ähnlicher Thematik und der erhebliche Flächenanteil der Rhein‑Flussgebietseinheit in NRW; die Entscheidung erfolgte nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung.
Ausgang: Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts als begründet angesehen; Zuständigkeit des OVG Nordrhein‑Westfalen bestimmt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO fehlen materielle Kriterien; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit unter Beachtung der Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung und des Gebots einer effektiven Verfahrensdurchführung.
Die Vorbefassung eines in Betracht kommenden Gerichts mit derselben oder einer sich überschneidenden Rechtsfrage ist ein gewichtiger Entscheidungsmaßstab bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit.
Ein geografischer Schwerpunkt des streitgegenständlichen Sachverhalts im Zuständigkeitsbereich eines Gerichts kann die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit rechtfertigen.
Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 53 Abs. 3 VwGO ist zulässig, wenn die Verwaltungsgerichtshöfe und Oberverwaltungsgerichte sämtlicher Antragsgegner nach § 52 Nr. 1 VwGO als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen.
Tenor
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die Verurteilung der acht Antragsgegner zur Erstellung eines nationalen Maßnahmenprogramms Quecksilber für die Flussgebietseinheit Rhein. Soweit die Flussgebietseinheit Rhein auf deutschem Staatsgebiet belegen ist, entfallen gut ein Viertel der Fläche auf Baden-Württemberg, je etwa ein Fünftel auf Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sowie kleinere Anteile auf Hessen, Niedersachsen, das Saarland und Thüringen.
Der Antragsteller hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO angerufen, das für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegner sind hierzu angehört worden.
Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zulässig, weil die Verwaltungsgerichtshöfe und Oberverwaltungsgerichte sämtlicher Antragsgegner nach § 52 Nr. 1 VwGO als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen.
§ 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO enthält keine Regelung, nach welchen materiellen Kriterien das zuständige Gericht zu bestimmen ist. Die Entscheidung ist daher nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu treffen und hat sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. März 2009 - 7 AV 6.09 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 33; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 53 Rn. 17 m. w. N.). Kriterium für letzteres kann sein, dass sich eines der in Betracht kommenden Gerichte mit den aufgeworfenen Rechtsfragen bereits befasst hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2002 - 6 AV 1.02 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 29; Berstermann, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1. Januar 2023, § 53 Rn. 13) oder dass der geografische Schwerpunkt im Zuständigkeitsbereich eines der zuständigen Gerichte liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2020 - 7 AV 1.20 - juris Rn. 5 f., sowie zum Ganzen Beschluss vom 30. März 2023 - 10 AV 3.23 - juris).
Danach erscheint es zweckmäßig, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Dieses ist in einem weiteren vom Antragsteller angestrengten Verfahren bereits mit einer sich möglicherweise mit dem hiesigen Verfahren überschneidenden Thematik (Maßnahmenprogramm für die nordrhein-westfälischen Anteile u. a. der Flussgebietseinheit Rhein) befasst. Zudem ist der Flächenanteil der Flussgebietseinheit Rhein auf deutschem Staatsgebiet in Nordrhein-Westfalen am zweitgrößten unter den acht antragsgegnerischen Ländern.
Die Antragsgegner wenden ein, dass ein Abstellen auf die Vorbefassung dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnete, durch Auswahl des Landes, in dem die erste Klage erhoben wird, maßgeblichen Einfluss auf die Bestimmung der Zuständigkeit in einem folgenden Verfahren zu nehmen. Gleichwohl erscheint dem Gericht die Vorbefassung unter Effizienzgesichtspunkten als gewichtiger Gesichtspunkt. In Kombination mit dem Flächenkriterium, dem ebenfalls Gewicht zukommt, kann über eine Vorbefassung jedenfalls nicht willkürlich die Zuständigkeit beeinflusst werden.