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BVerwG·1 WRB 2/17·02.02.2018

Rechtsbeschwerdeverfahren; Kostenlast bei Rücknahme

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer nahm seine Rechtsbeschwerde zurück, weshalb das Verfahren gemäß §23a Abs.2 WBO i.V.m. §92 Abs.3 VwGO einzustellen war. Streitgegenstand ist die Kostenlast bei Unterliegen oder Rücknahme im gerichtlichen Antrags- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach der WBO. Das BVerwG stellt fest, dass die WBO grundsätzlich keine Kostenregelung zugunsten des obsiegenden Beteiligten enthält, jedoch für das seit 1.2.2009 dem Revisionsverfahren nachgebildete Rechtsbeschwerdeverfahren ergänzend die Vorschriften der VwGO (§154, §155) Anwendung finden.

Ausgang: Rechtsbeschwerde nach Zurücknahme eingestellt; Kostenentscheidung nach §23a Abs.2 WBO i.V.m. §155 Abs.2 Alt.3 VwGO

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Rechtsbeschwerde nach §23a Abs.2 WBO zurückgenommen, ist das Verfahren einzustellen; die Kostenentscheidung richtet sich bei ergänzender Anwendung nach den Vorschriften der VwGO.

2

Die Wehrbeschwerdeordnung enthält, abgesehen von den in §20 Abs.2 WBO geregelten Sonderfällen, keine eigene Kostenlastbestimmung zugunsten eines Beteiligten, der im erstinstanzlichen gerichtlichen Antragsverfahren obsiegt.

3

Für das seit 1.2.2009 eingeführte, dem verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren nachgebildete Rechtsbeschwerdeverfahren nach der WBO ist die ergänzende Anwendung der kostenrechtlichen Vorschriften der VwGO, insbesondere §154 Abs.2 und §155 Abs.2 Alt.3, zu bejahen.

4

Bei Rücknahme eines Rechtsmittels trifft den Rücknehmenden nach ergänzender Anwendung des §155 Abs.2 Alt.3 VwGO die Kostenfolge der Kostenübernahme des Rechtsmittelverfahrens.

Relevante Normen
§ 20 WBO§ 22a Abs 1 WBO§ 23a Abs 2 S 1 WBO§ 154 Abs 2 VwGO§ 155 Abs 2 Alt 3 VwGO§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 10. Juli 2017, Az: N 6 SL 5/17, Beschluss

Leitsatz

Zur Kostenlast des Antragstellers im Falle des Unterliegens oder der Rücknahme des Rechtsbehelfs im gerichtlichen Antragsverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung.

Gründe

1

Der Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer hat seine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 10. Juli 2017 mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. Januar 2018 zurückgenommen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist deshalb gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 155 Abs. 2 Alt. 3 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Senats enthält die Wehrbeschwerdeordnung - abgesehen von den Sonderfällen des § 20 Abs. 2 WBO - keine Kostenlastbestimmung für einen Antragsteller, wenn ein anderer Verfahrensbeteiligter im erstinstanzlichen gerichtlichen Antragsverfahren vor dem Truppendienstgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht obsiegt (vgl. zum Obsiegen des Beigeladenen Beschluss vom 11. Oktober 2016 - 1 WDS-VR 3.16 - Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 5 Rn. 34 m.w.N.; zum Obsiegen des Antragsgegners Beschlüsse vom 21. Juni 2017 - 1 WDS-VR 5.16 - NVwZ 2017, 1707 Rn. 51 und vom 8. November 2017 - 1 WB 30.16 - Rn. 68). Für das zum 1. Februar 2009 (durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 vom 31. Juli 2008, BGBl I S. 1629) eingeführte und dem verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren nachgebildete Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat hingegen im Hinblick auf dessen kontradiktorische Ausgestaltung (siehe insbesondere das Rechtsbeschwerderecht des Bundesministeriums der Verteidigung, § 22a Abs. 1 WBO) die ergänzende Anwendung (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO) der Vorschriften des § 154 Abs. 2 VwGO (Kostenlast bei erfolglosem Rechtsmittel; vgl. z.B. Beschluss vom 25. Juni 2013 - 1 WRB 2.11 - Rn. 48) und des § 155 Abs. 2 Alt. 3 VwGO (Kostenlast bei Rücknahme eines Rechtsmittels; vgl. Beschluss vom 2. Juli 2009 - 1 WRB 1.09 - Rn. 2) bejaht.