Wehrbeschwerdeverfahren; Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz; Bezeichnung; Individualisierbarkeit der Gerichtsentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine Nichtzulassungsbeschwerde mit Divergenzrüge und bezeichnete die angeblich abweichende Entscheidung nur über eine Fundstelle ohne Datum oder Aktenzeichen. Das BVerwG wies die Beschwerde zurück, weil nicht zwei voneinander abweichende abstrakte Rechtssätze benannt und gegenübergestellt wurden. Zudem muss die angeführte Entscheidung so bezeichnet sein, dass ihre Identität ohne Zweifel feststellbar ist.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung der Divergenz und fehlender Individualisierbarkeit der benannten Entscheidung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bezeichnung der Entscheidung, von der eine Divergenz gerügt wird, muss so individualisierbar sein, dass ihre Identität nicht zweifelhaft ist und sie vom Beschwerdegericht ohne Weiteres herangezogen werden kann.
Die Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, der einem gleichartigen Rechtssatz eines obersten Gerichts widerspricht.
Für die erforderliche genaue Bezeichnung sind in der Regel Datum und Aktenzeichen der herangezogenen Entscheidung anzugeben; eine ausschließliche Nennung der Fundstelle ist nur dann ausreichend, wenn damit die eindeutige Identifikation der Entscheidung gewährleistet ist.
Die Divergenzrüge ist unzulässig, wenn nicht ausdrücklich zwei voneinander abweichende abstrakte Rechtssätze konkret bezeichnet und einander gegenübergestellt werden; diese Anforderungen gelten entsprechend auch für die in der WBO geregelten Divergenzvorschriften.
Leitsatz
Die Bezeichnung der Entscheidung, von der die mit der Divergenzrüge angegriffene Entscheidung abgewichen sein soll, muss so individualisierbar sein, dass ihre Identität nicht zweifelhaft ist und sie vom Beschwerdegericht unschwer herangezogen werden kann.
Tatbestand
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht hat der Antragsteller die Divergenzrüge erhoben und die Entscheidung, von der das Truppendienstgericht abgewichen sein soll, nur mit einer Fundstelle - ohne Datum oder Aktenzeichen - bezeichnet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil mit ihr nicht zwei voneinander abweichende abstrakte Rechtssätze benannt worden sind.
Entscheidungsgründe
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Nach ständiger Rechtsprechung der Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts setzt die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Bezeichnung des Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer genau bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 11, vom 20. November 2007 - BVerwG 7 BN 4.07 - juris Rn. 9, vom 28. August 2009 - BVerwG 8 B 42.09 - juris Rn. 9 und vom 4. September 2009 - BVerwG 7 B 8.09 - juris Rn. 15 f., jeweils m.w.N.). Diese Anforderungen gelten auch für die an § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie an § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO orientierten (vgl. dazu BTDrucks 16/7955 S. 36 f. zu Nr. 18; Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 22a Rn. 1, § 22b Rn. 12) Vorschriften über die Divergenzrüge in § 22a Abs. 2 Nr. 2 WBO und § 22 b Abs. 2 Satz 2 WBO.
a) Es kann dahinstehen, ob ein Darlegungsmangel schon darin zu sehen ist, dass die Beschwerde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Truppendienstgericht Nord abgewichen sein soll, nicht mit Datum und Aktenzeichen bezeichnet, sondern ausschließlich mit der Fundstelle "NZWehrr 1976, 96, 97". Für die erforderliche genaue Bezeichnung sind in der Regel das Datum und das Aktenzeichen anzugeben (Beschluss vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9; vgl. ferner Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 133 Rn. 16); die Bezeichnung muss jedenfalls so individualisierbar sein, dass die Identität der angezogenen Entscheidung nicht zweifelhaft ist und sie vom Beschwerdegericht unschwer herangezogen werden kann (vgl. Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Juli 2009, § 133 Rn. 35).
Denn selbst wenn die nur auf eine Fundstelle beschränkte Bezeichnung einer Entscheidung - wie hier - im Einzelfall deren eindeutige Identifikation ermöglicht (vgl. zu dieser Problematik: Beschluss vom 9. Januar 1991 - BVerwG 3 B 75.90 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 80 = NJW 1991, 1557), ist die Divergenzrüge im vorliegenden Verfahren nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil die Beschwerde nicht zwei voneinander abweichende abstrakte Rechtssätze im oben ausgeführten Sinne benennt und einander gegenüberstellt.
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