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BVerwG·1 WNB 4/22·28.07.2022

Fehlerhafte Handhabung von Sachentscheidungsvoraussetzungen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtWehrdisziplinarrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Nichtzulassung seiner Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Truppendienstgerichts. Streitpunkt ist, ob ein handschriftlich unterzeichneter Rechtsbehelf, am 21.12.2020 beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen, form- und fristgerecht eingelegt war. Das BVerwG hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück, weil die Vorinstanz die Sachentscheidungsvoraussetzungen fehlerhaft handhabte und keine inhaltliche Prüfung vornahm.

Ausgang: Beschluss des Truppendienstgerichts aufgehoben und Sache wegen fehlerhafter Handhabung der Sachentscheidungsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fehlerhafte Handhabung von Sachentscheidungsvoraussetzungen kann einen Verfahrensmangel darstellen, der die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung rechtfertigt.

2

Ist ein handschriftlich unterzeichneter Rechtsbehelf fristgerecht beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen, kann die Zurückweisung als nicht formgerecht unzulässig sein, wenn der Vorgesetzte den Rechtsbehelf nicht unverzüglich an das zuständige Gericht vorgelegt hat.

3

Wurde in der Vorinstanz keine inhaltliche Sachprüfung vorgenommen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Rechtsbehelf in der Sache Erfolg gehabt hätte; dies kann die Zurückverweisung an die Vorinstanz rechtfertigen.

4

Bei verfahrensrechtlichen Mängeln ist nach § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 133 Abs. 6 VwGO die Aufhebung und Zurückverweisung möglich; § 144 Abs. 4 VwGO findet im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechende Anwendung.

Relevante Normen
§ 17 Abs 4 S 1 WBO§ 17 Abs 4 S 4 WBO§ 22a Abs 2 Nr 3 WBO§ 23a Abs 2 S 1 WBO§ 133 Abs 6 VwGO§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 133 Abs. 6 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 25. Januar 2022, Az: N 4 BLa 01/21 und N 4 RL 01/22, Beschluss

Tenor

Der Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 25. Januar 2022 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht Nord zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 25. Januar 2022 ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Truppendienstgericht (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 133 Abs. 6 VwGO).

2

Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO), kann in der fehlerhaften Handhabung von Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Februar 2018 - 1 WNB 5.17 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 99 Rn. 3 und vom 16. Mai 2018 - 1 WNB 4.17 - juris Rn. 3 m. w. N.). Der Antragsteller beanstandet zu Recht, dass das Truppendienstgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als nicht formgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO eingelegt zurückgewiesen hat, obwohl sein handschriftlich unterzeichneter Antrag am 21. Dezember 2020 beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen war. Dieser tatsächliche Umstand war der Vorinstanz erst mit Schreiben des Disziplinarvorgesetzten vom 25. Februar 2022 mitgeteilt worden. Der handschriftlich unterzeichnete Antrag ist entgegen § 17 Abs. 4 Satz 4 WBO dem Truppendienstgericht nicht unverzüglich vorgelegt worden. Dem Antragsteller wurde erst mit dem Zugang der angegriffenen Entscheidung bekannt, dass das Truppendienstgericht von einem Eingang seines Rechtsbehelfs mittels nicht qualifiziert signierter E-Mail vom 23. Dezember 2020 ausgegangen war. Da der am 21. Dezember 2020 beim Disziplinarvorgesetzten eingegangene Rechtsbehelf vom 18. Dezember 2020 dem Schriftformerfordernis genügte, stellt die Zurückweisung des Antrages als unzulässig eine fehlerhafte Handhabung einer Sachentscheidungsvoraussetzung dar.

3

Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 144 Abs. 4 VwGO; zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 144 Abs. 4 VwGO im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 WB 3.12 - juris Rn. 10 m. w. N.). Da eine Sachprüfung nicht vorgenommen worden ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antrag bei einer inhaltlichen Kontrolle Erfolg hat.

4

Der Senat macht von der nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 133 Abs. 6 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das erstinstanzlich zuständige Truppendienstgericht zurückzuverweisen (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - 1 WNB 2.18 - Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 6 Rn. 8 und vom 3. Mai 2019 - 1 WNB 3.18 - juris Rn. 6).