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BVerwG·1 WNB 3/20, 1 WNB 3/20 (1 WRB 1/21)·06.01.2021

Zulassung der Rechtsbeschwerde; Wahrnehmung der Beteiligungsrechte

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtWehr- und SoldatenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin focht die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde des Truppendienstgerichts an. Das BVerwG hob den Nichtzulassungsbeschluss auf und ließ die Rechtsbeschwerde zu. Begründet wurde dies mit grundsätzlicher Bedeutung der Fragen, insbesondere zur Formbedürftigkeit eines Antrags nach § 19 Abs.1 Satz4 SGleiG und zum erforderlichen Inhalt der Unterrichtung nach § 20 Abs.1 Satz1 SGleiG.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschluss aufgehoben; Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und dem Senat Gelegenheit zur Klärung wesentlicher Rechtsfragen bietet.

2

Der Senat kann in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter entscheiden, soweit § 22b Abs. 4 Satz 1 WBO dies vorsieht.

3

Ob ein Antrag auf Beteiligung nach § 19 Abs. 1 Satz 4 SGleiG einer bestimmten Form bedarf, ist eine auslegungsbedürftige Rechtsfrage, deren Klärung die Zulassung rechtfertigen kann.

4

Die Unterrichtung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGleiG muss die Information vermitteln, die erforderlich ist, damit Betroffene ihre Beteiligungsrechte aus § 19 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGleiG wirksam wahrnehmen können.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 S 4 SGleiG§ 19 Abs 1 S 3 SGleiG§ 20 Abs 1 S 1 SGleiG§ 22 SGleiG§ 22a WBO§ 22b WBO

Vorinstanzen

vorgehend Truppendienstgericht Süd, 27. Mai 2020, Az: S 4 SL 1/19 und S 4 RL 2/20, Beschluss

Tenor

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 27. Mai 2020 - TDG S 4 SL 1/19 - wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, über die der Senat in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter entscheidet (§ 22b Abs. 4 Satz 1 WBO), ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 7 SGleiG i.V.m. § 22a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 WBO zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil sie dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Fragen geben kann, ob ein Antrag auf Beteiligung nach § 19 Abs. 1 Satz 4 SGleiG einer Form bedarf und welchen Inhalt eine Unterrichtung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGleiG zur Wahrnehmung der Beteiligungsrechte aus § 19 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGleiG haben muss.