Anhörungsrüge verworfen wegen fehlender Prozessvertretung nach §22b WBO
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Verwerfung seiner Nichtzulassungsbeschwerde und beruft sich auf Benennung eines Rechtsanwalts. Der Senat verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig, weil nach §22b Abs.1 Satz2 i.V.m. §22a Abs.5 WBO die Rüge nur durch einen postulationsfähigen Vertreter wirksam erhoben werden kann. Die bloße Nennung eines später tätig werdenden Anwalts ersetzt keine Vertretung; eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ist zudem nicht substantiiert dargelegt. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Anhörungsrüge mangels erforderlicher Prozessvertretung und ohne substantiierte Gehörsverletzung als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Die Postulationspflicht nach § 22b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22a Abs. 5 WBO für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gilt entsprechend auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge; die Rüge ist nur durch einen postulationsfähigen Vertreter wirksam.
Bei der analogen Verweisung des § 23a Abs. 3 WBO auf § 152a VwGO bleibt die spezielle Regelung zum Vertretungszwang unberührt; die Analogieverweisung führt nicht zu einer Außerkraftsetzung des Vertretungszwangs.
Die bloße Benennung eines Rechtsanwalts in der Anhörungsrüge durch den Rügeführer ersetzt nicht die erforderliche Vertretung zum Zeitpunkt der Einlegung; eine nachträgliche Übernahme durch einen Vertreter heiligt die anfangs unvertretend eingereichte Rüge nicht.
Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Rügeführer keine substantiierte Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 23a Abs. 3 WBO i.V.m. § 152a Abs. 2 VwGO vorlegt.
Vorinstanzen
vorgehend Truppendienstgericht Nord, 1. April 2025, Az: N 6 RL 1/25 und N 6 BLa 1/23, Beschluss
Tenor
Die Anhörungsrüge wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 18. November 2025 im Verfahren 1 WNB 5.25, mit dem seine Nichtzulassungsbeschwerde verworfen wurde, weil er bei deren Einlegung nicht den Anforderungen von § 22b Abs. 1 Satz 2, § 22a Abs. 5 WBO entsprechend vertreten war.
Er macht mit der durch ihn selbst erhobenen Rüge geltend, dass der Beschluss aufgrund unvollständiger Informationen ergangen sei. Er habe in einem Schreiben vom 23. September 2025 seinen Rechtsanwalt benannt. Eine Säumnis sei nicht zu erkennen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 22. April 2010 - 1 WB 4.10 - NZWehrr 2010, 211 <211>), ist bereits unzulässig und damit zu verwerfen.
1. Der Antragsteller ist bei der Einlegung der Anhörungsrüge nicht durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten worden, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz hat. Die gesetzliche Regelung über den Vertretungszwang bei der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 22b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO) gilt uneingeschränkt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge.
Nach § 23a Abs. 3 WBO gilt für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 152a VwGO entsprechend. Nach § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO bleibt bei der Erhebung der Anhörungsrüge § 67 Abs. 4 VwGO unberührt, der den Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten regelt. Da es sich bei § 23a Abs. 3 WBO um eine Analogieverweisung handelt, ist § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO so zu lesen, dass bei einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b WBO die Regelungen über den Vertretungszwang in § 22b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO unberührt bleibt. Gilt damit der Vertretungszwang auch für das Verfahren der Anhörungsrüge, so kann diese nur wirksam durch einen postulationsfähigen Vertreter - einen Rechtsanwalt oder eine Person, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz hat - erhoben werden (vgl. Bachmann, in: Fürst u. a., GKÖD Bd. I, Teil 5b, Stand März 2025, Yo WBO § 22a Rn. 42; Dau/Scheuren, WBO, 8. Aufl. 2024, § 22a Rn. 24 <jeweils zur Vertretung als Wirksamkeitsvoraussetzung der Einlegung einer Rechtsbeschwerde>).
2. Im Übrigen hat der Antragsteller eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör weder ausreichend dargelegt (vgl. § 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO), noch liegt diese vor. Der Senat hat berücksichtigt, dass der Antragsteller mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten benannt hat. Dies war aber unerheblich. Aus dem für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Vertretungszwang (§ 22b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO) folgt, dass diese - wie im angegriffenen Beschluss dargelegt - nur durch einen Rechtsanwalt oder eine Person mit Befähigung zum Richteramt wirksam erfolgen werden kann. Es genügt nicht, dass - wie hier geschehen - der Rügeführer die Anhörungsrüge selbst erhebt und in dieser lediglich einen Rechtsanwalt benennt, der zukünftig tätig werden soll.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Diese Entscheidung ist gemäß § 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.