Unbegründete Selbstanzeige eines ehrenamtlichen Richters
KI-Zusammenfassung
Ein ehrenamtlicher Richter zeigte Selbstanzeige an, weil er wiederholt mit Eingaben des Antragstellers befasst gewesen sei und Zweifel an seiner Unparteilichkeit äußerte. Zu klären war, ob dies eine Besorgnis der Befangenheit i.S. von § 54 VwGO i.V.m. § 42 ZPO begründet. Das BVerwG verneint dies: Wiederholte frühere Befassung allein und das subjektive Selbsturteil des Richters genügen nicht; maßgeblich ist eine objektiv vernünftige Besorgnis der Parteien. Der Grundsatz des gesetzlichen Richters schränkt zudem eine pauschale Freistellung ehrenamtlicher Richter ein.
Ausgang: Die Selbstanzeige des ehrenamtlichen Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Selbstanzeige eines Richters rechtfertigt seine Ablehnung nur, wenn objektiv feststellbare Tatsachen eine für die Parteien vernünftigerweise mögliche Besorgnis der Befangenheit begründen; bereits der "böse Schein" kann ausreichen.
Das bloße Bekanntsein eines Verfahrensbeteiligten oder die wiederholte Befassung eines ehrenamtlichen Richters mit früheren Eingaben desselben Beteiligten begründet für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit.
Die subjektive Erklärung eines Richters, er halte sich für befangen, ist unbeachtlich; entscheidend ist, ob ein verständiger Beteiligter aufgrund objektiver Tatsachen Misstrauen gegen die Unparteilichkeit haben kann.
Der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) begrenzt die Möglichkeit, ehrenamtliche Richter aus sonstigen Gründen pauschal von der Amtshandlung zu entheben; gesetzliche Ausschlussgründe sind vorrangig zu beachten.
Tenor
Die Selbstanzeige des ehrenamtlichen Richters Oberst i.G. ... ist nicht begründet.
Tatbestand
Mit Verfügung vom 5. September 2024 wurde Oberst i.G. ... als ehrenamtlicher Richter für die Entscheidung in dem Wehrbeschwerdeverfahren des Antragstellers wegen Versetzungsangelegenheiten herangezogen. Oberst i.G. ... hat am 11. September 2024 mitgeteilt, seiner Auffassung nach gegenüber dem Antragsteller befangen zu sein. Dieser habe über viele Jahre hinweg Beschwerden, Eingaben und Klagen gegenüber Dritten zu unterschiedlichen Themen initiiert. In verschiedenen Verwendungen habe er, der ehrenamtliche Richter, Kenntnis von diesen Vorgängen bekommen oder sei direkt mit den den Antragsteller betreffenden Vorgängen beschäftigt gewesen. Er sei sich daher nicht sicher, ob er in diesem konkreten Fall ein neutrales Urteil fällen könne.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Bundesministerium der Verteidigung sieht die Besorgnis der Befangenheit durch die Befassung des ehrenamtlichen Richters mit einer Vielzahl von anderen Beschwerde-, Eingaben- und Petitionsangelegenheiten des Antragstellers in der Vergangenheit nicht begründet. Der Antragsteller hat keine Stellungnahme abgegeben und auf telefonische Nachfrage der Geschäftsstelle der Wehrdienstsenate angegeben, diese auch nicht zu beabsichtigen.
Entscheidungsgründe
Über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen ist im Antragsverfahren vor den Wehrdienstgerichten nach den gemäß § 23a Abs. 2 WBO entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 54 VwGO i. V. m. §§ 41 bis 49 ZPO zu entscheiden.
Oberst i.G. ... ist weder kraft Gesetzes von der Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen noch hat er mit seiner E-Mail vom 11. September 2024 von einem Verhältnis Anzeige gemacht, das seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Einer Befreiung aus sonstigen Gründen steht der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), der auch für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter gilt, entgegen.
1. Nach dem in der E-Mail vom 11. September 2024 mitgeteilten Sachverhalt sind in der Person von Oberst i.G. ... keine gesetzlichen Ausschließungsgründe nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 ZPO, nach § 54 Abs. 2 VwGO oder nach § 77 WDO (i. V. m. § 80 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 WDO) gegeben. Er hat insbesondere nicht an dem dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt.
2. Er hat auch keine Konstellation angezeigt, die seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 und § 48 ZPO rechtfertigt.
Eine Selbstanzeige ist hiernach begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 und § 48 ZPO zu rechtfertigen. Dies setzt voraus, dass ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis haben kann, der Richter werde in seiner Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt; insoweit genügt schon der "böse Schein" (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 1 WB 13.17 - Rn. 10 m. w. N.). Für sich allein nicht ausreichend ist, dass der (ehrenamtliche) Richter den Verfahrensbeteiligten kennt oder dass zwischen dem (ehrenamtlichen) Richter und dem Verfahrensbeteiligten dienstliche Beziehungen oder Kontakte bestanden oder bestehen; insoweit enthalten § 54 Abs. 2 VwGO und § 77 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 und 3 WDO abschließende Ausschließungs-Regelungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 1 WB 28.09 - NZWehr 2010, 162 <163> und vom 23. April 2015 - 1 WB 35.14 - Rn. 7). Dienstliche Beziehungen zu einem Verfahrensbeteiligten können aber dann eine Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie besonders eng sind oder sich zu einem engen persönlichen Verhältnis entwickelt haben (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 WD 14.13 - Rn. 4 m. w. N.).
Oberst i.G. ... hat von einem solchen Verhältnis keine Anzeige gemacht. Seinem Vorbringen ist lediglich zu entnehmen, dass er in der Vergangenheit häufig mit Rechtsbehelfen des Antragstellers in anderen Angelegenheiten befasst gewesen ist. Ein enges persönliches oder dienstliches Verhältnis folgt aus diesem Umstand nicht. Der Antragsteller hat in Kenntnis der Selbstanzeige keinen Befangenheitsantrag gestellt oder seine Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht. Dass der ehrenamtliche Richter Zweifel an seiner Fähigkeit äußert, in dem konkreten Fall ein neutrales Urteil zu fällen, ist unerheblich, weil es nicht darauf ankommt, ob der Richter sich selbst für befangen hält (BVerwG, Beschluss vom 25. November 2014 - 1 WB 5.13 - Rn. 13 m. w. N.). Von jedem Richter wird erwartet, dass er sich über die Sach- und Rechtslage in einem neuen Verfahren ein von Entscheidungen in anderen Verfahren desselben Antragstellers unbeeinflusstes Urteil bildet. Dass der ehrenamtliche Richter transparent auf seine vorangegangenen Kontakte mit dem Antragsteller hinweist, belegt, dass er sich seiner Verantwortung für eine neutrale Entscheidung bewusst und in der Lage ist, seine Meinungsbildung im Verfahren von emotionalen und unsachlichen Einflüssen frei zu halten.